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Pflicht zur Übersetzung des Arbeitsvertrags?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, den Arbeitsvertrag ungefragt für seinen – nicht deutschsprechenden – Mitarbeiter in dessen Muttersprache übersetzen zu lassen. Wird ein ausländischer Arbeitnehmer eingestellt, der kein Deutsch versteht, sind Probleme bei der Kommunikation zwischen ihm und seinem Chef vorprogrammiert. Für die Vertragsverhandlungen wird daher oft auf einen Dolmetscher zurückgegriffen, damit beide Parteien ihre Wünsche und Vorstellungen austauschen können.

Arbeitnehmer versteht kein Deutsch

Im konkreten Fall wurde ein portugiesischer Arbeitnehmer bei einem deutschen Unternehmen tätig. Während die Vertragsverhandlungen noch auf Portugiesisch geführt wurden, erhielt der Mitarbeiter später nur noch einen Formulararbeitsvertrag in Deutsch. Er unterschrieb ihn, ohne eine Übersetzung zu verlangen. Als ein weiterer portugiesischer Mitarbeiter eingestellt wurde, der sich den Vertrag übersetzen ließ, stellte sich heraus, dass der Vertrag eine Klausel enthielt, wonach sämtliche Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht wurden. Der Arbeitnehmer zog nun vor Gericht und verlangte im April 2011 unter anderem den Lohn für den Dezember 2010.

Vertrag muss nicht übersetzt werden

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mainz waren die Ansprüche des Beschäftigten aufgrund der Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag verfallen. Zwar muss bei der Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Regel dafür gesorgt werden, dass der Vertragspartner versteht, was er da unterschreibt. Das gilt aber nach § 310 IV 2 BGB nicht für Arbeitsverträge, weil der Arbeitnehmer nach § 2 NachwG (Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen) bereits ausreichend geschützt wird.

Der Arbeitnehmer hätte vielmehr den Arbeitgeber um ein Vertragsexemplar in portugiesischer Sprache bitten oder den Vertrag mitnehmen können, um ihn von einem Dritten übersetzen zu lassen. Unterzeichnet er aber den Vertrag, ohne von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht zu haben, fällt die Unkenntnis von der Ausschlussklausel in seinen Risikobereich. Der Arbeitnehmer hätte seine Ansprüche bis spätestens März 2011 geltend machen müssen. Das Zahlungsverlangen im April kam daher zu spät.

(LAG Mainz, Urteil v. 02.02.2012; Az.: 11 Sa 569/11)

(VOI)

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