Postbankchaos: einstweilige Verfügungen helfen!

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Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) hat  der Deutschen Bank AG – der Inhaberin der Postbank – mit Datum vom 29.09.2023 einen Sonderbeauftragten zur Seite gestellt. Laut Pressemitteilung der BaFin soll dieser  überwachen, dass das Institut die Einschränkungen im Kundenservice bei den Niederlassungen Postbank und DSL Bank zügig und vollständig beseitigt. Die Befugnisse, die die BaFin einem  Sonderbeauftragten übertragen kann  sind in § 45 c KWG unter dem Kapitel Maßnahmen in besonderen Fällen geregelt. Sie sind beachtlich. Aus dem Umstand, dass die BaFin  eine solche Maßnahme anordnet, darf man durchaus schlussfolgern, dass die Lage „ernst“ ist.

Allerdings hilft der Sonderbeauftragte nicht den unmittelbar vom Postbankchaos betroffenen Kunden. Die Pflichtverletzungen der Postbank gegenüber ihren Kunden können dramatische Folgen haben, insbesondere wenn diese über ihre  Konten nicht mehr verfügen und dadurch in einen finanziellen Teufelskreis geraten.

Hier hilft gerichtliche Hilfe , die man allerdings proaktiv beantragen muss. Das Instrument  der einstweiligen Verfügung hat sich bei der Bewältigung der konkreten Postbankchaos-Probleme als sehr hilfreich erwiesen.

Dazu muss man (am besten) beim AG Bonn einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen. In diesem Antrag muss ein sogenannter Verfügungsanspruch dargelegt werden dh. es ist konkret dartun, dass man mit der Postbank einen Vertrag ( z.b. Zahlungsdiensterahmenvertrag) hat und dieser von der Postbank nicht erfüllt wird (z.B. Blockade des Kontos, Überweisungsaufträge, Daueraufträge, Lastschriften etc. werden nicht ausgeführt). Darüberhinaus muss man einen sogenannten Verfügungsgrund darlegen, dh. es muss dargestellt werden, dass man auf die Verfügung über das Konto dringend und zeitnah angewiesen ist, da ansonsten erhebliche Nachteile drohen. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund müssen darüber hinaus glaubhaft gemacht werden. Das kann man mit Hilfe der Vertragsdokumente und mit Hilfe einer eidesstattlichen Versicherung.

Wer den Anwalt scheut, kann die einstweilige Verfügung auch selbst beim Amtsgericht beantragen, da dort kein Anwaltszwang (anders z.B. Landgericht) gilt. Hiervon sollte man jedoch dringend die Finger lassen, wenn man nicht außerordentlich gerichtserfahren ist ( Man muss ja schließlich auch wissen, was man dann mit der einstweiligen Verfügung konkret macht, wenn man sie dann in Händen hält (einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen; Vollziehungsfrist  beachten, etc. ).

Bisher sind  zwei positive Reaktionstypen vom  Amtsgericht bekannt. 

Die einen Richter erlassen die einstweilige Verfügung ohne weitere Verhandlung, wenn ihre Voraussetzungen  schlüssig und glaubhaft  gemacht sind. 

Die anderen leiten den Antrag der Postbank zur Stellungnahme zu und erlassen dann die einstweilige Verfügung, wenn keine Reaktion kommt. Falls eine Reaktion kommt, ist das in der Regel auch hilfreich. Zwar kann es sein, dass die Postbank dann bestreitet, dass man eine zulässige einstweilige Verfügung gestellt habe, weil angeblich irgendwelche Dokumente oder sonst was gefehlt hätte. Aber in der Regel teilt sie dann auch  mit, dass sie die beantragte Maßnahme umgesetzt habe. Trifft das zu,  muss man  den Antrag gegenüber dem Gericht für erledigt erklären. In der Regel wird das Amtsgericht dann der Postbank die Kosten des Verfahrens auferlegen.

Falls der Antrag dagegen  unvollständig und nicht glaubhaft gemacht wird, muss man mit einer negativen Reaktion rechnen: es kommt dann zur kostenpflichtigen Antragszurückweisung, falls man auf einen Hinweis des Gerichtes nicht reagiert. 

Mündliche Verhandlungen vor Erlass der einstweiligen Verfügung dürften eher die Ausnahme sei.

Wir sind seit Jahrzehnten auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und können in den Postbankchaosfällen all jenen gut helfen, die Hilfe brauchen.

Das Kostenrisiko ist überschaubar. Falls eine geeignete Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, kümmern wir uns auch um die Deckungszusage. Im übrigen muss die Postbank die Kostentragen, wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung schlüssig und glaubhaft gestellt ist.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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