Poststreik – Folgen für Fristen, wenn Briefe und Pakete zu spät kommen?
- 4 Minuten Lesezeit
[image]
Nach Bahn und Kitas trifft der nächste unbefristete Streik nun die Post. Erst legen die Beschäftigten in mehreren Briefverteilzentren ihre Arbeit nieder, danach sollen die Briefträger und Paketboten ihnen folgen. Die Post versucht mithilfe verbeamteter Mitarbeiter, die nicht streiken dürfen, Zustellungen während des Streiks zu bewerkstelligen. Doch das wird nicht reichen. Viele Sendungen werden daher liegen bleiben und später bei ihren Empfängern landen.
Fristen in vielen Fällen entscheidend
Während verspätete Urlaubsgrüße per Postkarte sich noch verkraften lassen, ist die rechtzeitige Zustellung bei anderen Sendungen enorm wichtig. Wer in diesen Tagen eine Frist einhalten muss, fragt sich, welche Folgen eine streikbedingte Verspätung hat? Schließlich spielen Fristen in vielen Fällen eine entscheidende Rolle: Ansprüche drohen sonst zu verjähren, bei einer versäumten Kündigungsfrist verlängert sich die Vertragslaufzeit, ein verspätet gegen einen Bescheid eingelegter Widerspruch entfaltet keine Wirkung mehr, was wiederum für die Zulässigkeit einer späteren Klage wichtig sein kann.
Für Widerruf genügt rechtzeitiges Absenden der Ware
Verbraucher haben bei vielen Arten von Online-Käufen das bei Fernabsatzgeschäften geltende 14-tägige Widerrufsrecht. Diese Frist beginnt dabei mit Erhalt der Ware durch den Besteller. Will man das Geschäft widerrufen, muss man die Ware innerhalb der 14 Tage an den Verkäufer zurücksenden und seit Juni 2014 zusätzlich den Widerruf erklären. Erhalten muss der Verkäufer Ware und Widerruf allerdings nicht innerhalb der Frist. Streikbedingte Verzögerungen verhindern deshalb nicht den rechtzeitigen Widerruf, da es nur auf das Versanddatum ankommt. Damit Käufer den rechtzeitigen Versand leicht nachweisen können, sollten sie allerdings den Einlieferungsbeleg so lange gut aufheben, bis der Händler den einwandfreien Empfang der Ware bestätigt hat.
Bei Kündigungen auf alternative Wege oder Kulanz setzen
Anders gestaltet sich das jedoch bei Kündigungen. Wer etwa seinen Mobilfunkvertrag, aber auch den Mietvertrag über eine Wohnung kündigen will, ist an bestimmte Fristen gebunden. Beispielsweise verlängern sich viele DSL-Verträge, wenn keine Kündigung innerhalb eines Monats vor Ablauf der Vertragslaufzeit erfolgt, ihrem Inhalt nach gleich um ein ganzes Jahr. Solange noch die Möglichkeit dazu besteht, sollte man die Kündigung sicherheitshalber an das betreffende Unternehmen per Fax oder E-Mail senden. Denn bei diesen Verträgen gilt zumeist keine Schriftform, die eine eigenhändige Unterschrift verlangt. Andernfalls sollte man aufgrund der Streiksituation an die Kulanz der Unternehmen appellieren. Schließlich ist ein erneutes Vertragsverhältnis irgendwann in der Zukunft nicht auszuschließen.
Formerfordernisse bei Miet- und Arbeitsverträgen
Solche alternativen Wege sind besonders bei Arbeitsverträgen und Mietverträgen häufig verbaut. Hier muss die Kündigung des Arbeitsvertrags von einer dazu berechtigten Person des Arbeitgebers eigenhändig unterschrieben sein. Entsprechendes gilt für die Kündigung des Arbeitnehmers. Fax und E-Mail reichen deswegen genauso wenig zur Beendigung des Arbeits- bzw. Mietverhältnisses wie eine mündliche oder per SMS ausgesprochene Kündigung. Sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. Mieter und Vermieter persönlich erreichbar, sollte man hier gegebenenfalls die Kündigung unter Beisein eines Zeugen persönlich übergeben oder selbst in den entsprechenden Briefkasten einwerfen.
Die fristgerechte Kündigung eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Wohnungsmietvertrags muss laut Gesetz spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats erfolgen. Sonst zählt dieser Monat bei den gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 573c BGB nicht mehr mit. Die Frist beträgt für Mieter im Übrigen drei Monate. Für Vermieter, die sich von ihrem Wohnungsmieter trennen wollen, verlängert sie sich um je drei Monate nach einer Mietdauer von fünf und acht Jahren auf sechs bzw. neun Monate. Die Fristen für die ordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrags richten sich dagegen nach § 626 BGB und dabei maßgeblich nach der Dauer des bisherigen Arbeitsverhältnisses.
Bloße Aufforderung verhindert nicht die Verjährung
Was Ansprüche angeht, so drohen diese, egal ob auf Vertrag oder gesetzlicher Grundlage beruhend, bei verspäteter Geltendmachung zu verjähren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt dabei drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Poststreik führt hier zu keiner Verlängerung. Allerdings reicht auch ohne Streik die bloße Aufforderung ans jeweilige Gegenüber endlich zu leisten nicht aus, um eine Verjährung zu verhindern. Ist der Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet, so kann ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids helfen. Dieser hemmt nämlich bereits mit Eingang beim zuständigen Gericht die Verjährung, wenn die Zustellung an den Schuldner demnächst erfolgt.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen
Eine wichtige Rolle nehmen Fristen auch beim Schriftverkehr mit Behörden und Gerichten ein. Entsprechende Schreiben tragen eine Rechtsmittelbelehrung. Diese muss die drei folgenden Informationen enthalten: Bei welcher Stelle ist der Rechtsbehelf in welcher Form und innerhalb welcher Frist einzulegen. Auf diesen notwendigen Inhalt sollte man achten, da die Belehrung sonst unwirksam sein kann. Die Frist verlängert sich dann statt wie häufig von einem Monat seit Zustellung auf ein Jahr seit Zustellung.
War die Belehrung wirksam, gibt es dennoch eine Möglichkeit das Verfahren zu retten. Wer unverschuldet eine Frist versäumt, kann die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Ein Poststreik gilt regelmäßig als unverschuldetes Ereignis (BVerfG, 01.12.1982, Az.: 1 BvR 607/82). Probleme können sich jedoch ergeben, wenn jemand in Kenntnis eines andauernden Streiks den Postweg wählt. Denn dann darf ein Absender nicht mehr darauf vertrauen, dass sein Schreiben noch rechtzeitig ankommt. Über die Frage eines möglichen Verschuldens wird jedoch im Einzelfall entschieden. Der Wiedereinsetzungsantrag sollte dennoch und vor allem unverzüglich erfolgen, da auch für ihn Fristen gelten.
(GUE)
Artikel teilen:
Beiträge zum Thema
Ihre Spezialisten zum Thema Allgemeines Vertragsrecht
- Rechtsanwalt Berlin Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Hamburg Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt München Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Köln Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Frankfurt am Main Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Düsseldorf Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Leipzig Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Stuttgart Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Nürnberg Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Dortmund Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Mannheim Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Bremen Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Dresden Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Wiesbaden Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Karlsruhe Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Münster Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Bonn Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Würzburg Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Bielefeld Allgemeines Vertragsrecht |
- Rechtsanwalt Essen Allgemeines Vertragsrecht