P&R Container: Odyssee auf den Weltmeeren? – Ansprüche

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P&R | vorläufige Insolvenz | Insolvenzverwalter | Ansprüche der Anleger

Nach den Medienberichten im März 2018 ist es in den letzten Wochen etwas ruhiger geworden um die leckgeschlagene P&R Gruppe. Entwarnung kann dies aber für die Anleger bzw. Kunden des in Schieflage geratenen Unternehmens noch nicht bedeuten.

Unsere Kanzlei wurde von einer Reihe von Anlegern beauftragt, den Sachverhalt zu prüfen und ihre Ansprüche geltend zu machen.

Kaufvertrag | Mietvertrag | Besitz | Eigentum | Container

Der Sachverhalt stellt sich so dar, dass unsere Mandanten von der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH durch Kaufverträge beispielsweise unter anderem Container, Typ 20 „Standard S“ zu einem Einzelpreis von 1.945,00 Euro unter Rabattierung von 39,00 Euro/Stück erwarben. Der Preis lag für 32 Stück somit bei insgesamt 60.992,00 Euro. Des Weiteren erwarb unser Mandant mit Kaufvertrag vom 10.04.2017 weitere 21 Container vom Typ 40 „High Cube“, Angebot Nr. 5001, Einzelpreis 2.635,00 Euro unter einem Rabatt von 30,00 Euro/Stück zu einem Gesamtpreis von 54.705,00 Euro.

Die Kaufpreiszahlungen waren auf das im Kaufvertrag ausgewiesene Bankkonto zur Anweisung zu bringen bei der Unicreditbank AG, München, IBAN DE11 7002 0270 0015 7641 89, BIC: HYVEDEMMXXX.

Geschäftsmodell | Vertrieb | Erlös

Das Geschäftsmodell stellte sich im Vertrieb so dar, dass Verbraucher als Anleger die Container von der Emittentin, der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, erwerben und diese Container an die Emittentin zurückvermieten. Diese vermietet dann die Container weiter und leitet den Erlös an die Eigentümer der Container weiter. Gem. §1 Ziff. 4 sollte der Eigentumsübergang, also Einigung und Übergabe, im Wege eines Besitzkonstituts erfolgen, bei welchem die Verkäuferin und Mieterin als Besitzdiener des Erwerbers auftreten sollte, während die tatsächliche Sachherrschaft über den Container bei dem Untermieter liegen sollte. Gem. §1 Ziff. 5 sollte der Erwerber zum Nachweis des Eigentumsübergangs auf Anforderung ein von der P&R Transportcontainer GmbH ausgestelltes Eigentumszertifikat mit dem internationalen Code und der Seriennummer des Containers erhalten. Ein solches Zertifikat hat unser Mandant aber nie erhalten.

Die Bedingungen des Kaufvertrages waren dem tatsächlichen Kaufvertrag nicht zu entnehmen, sondern finden sich in dem erstmals 2015 aufgelegten Emissionsprospekt auf Seite 142 ff. wieder. Diesen haben wir in Auszügen in der Anlage beigefügt.

Die ausgelobten Mietzahlungen hatten unsere Mandanten bis Ende 2017 erhalten.

Container | Verbleib | Standort | Was gehört wem?

Eine Eigentumszuordnung der Container wurde unseren Mandanten nicht bekannt. Es ist davon auszugehen, dass die Container keinem der Erwerber durch ein Nummernsystem und einer entsprechenden Buchhaltung zugeordnet werden können. Tatsächlich besteht die Möglichkeit, dass es die Container in der veräußerten und vermieteten Zahl nicht gibt. Vielmehr steht zu befürchten, dass mit neu eingeworbenen Verkaufserlösen für die Container laufende Auszahlungen von „Mieterlösen“ an bereits angeworbene vermeintliche Eigentümer getätigt wurden. Aufgrund fehlender Auskünfte durch den Insolvenzverwalter bzw. vor Veröffentlichung des Insolvenzbeschlusses liegen uns keine Informationen vor, die den Verbleib und die derzeitige wirtschaftliche Nutzung der erworbenen Container erklären.

„Schon jetzt ist klar, dass in den vorhandenen Containern erhebliche Werte verkörpert sind“, sagt zwar der Insolvenzverwalter. Aber: „Zugleich zeigen die ersten Zahlen, dass trotz fallender Weltmarktpreise in den Jahren 2012 bis 2016, vor allem in den Jahren 2016 und 2017, Container veräußert wurden, um die Mieten zu zahlen und Rückkäufe zu tätigen, mithin die hohen Rückzahlungen in diesen Jahren an die Anleger darzustellen.“

P&R hat Verpflichtungen gegenüber Anlegern zuletzt offenbar mit Geldern erfüllt, die zu diesem Zweck nicht gedacht waren. Auch deshalb decken die heutigen Mieteinnahmen aus der Containerflotte die Verpflichtungen gegenüber den Anlegern nicht mehr, was zur Insolvenz führte.

Mayer | Rechtsanwälte

Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Christian Fiehl, LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht für die Prüfung Ihrer Ansprüche und eine intensive Beratung zur Verfügung.



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