Prämiensparverträge: OLG Dresden urteilt erneut verbraucherfreundlich - Auch BaFin erhöht den Druck auf die Banken

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Die Verwendung unwirksamer Zinsklauseln in sogenannten Prämiensparverträgen und auch die Kündigung solcher Verträge beschäftigen weiterhin bundesweit die Rechtsprechung und nunmehr auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Hintergrund ist, dass viele Banken in der Vergangenheit Zinsklauseln verwendeten, welche nicht den gültigen Transparenzanforderungen entsprechen und deshalb unwirksam sind. Hieraus folgt zumeist, dass dem Bankkunden eine profitable Neuberechnung der Zinsen geschuldet wird. Eine solche Neuberechnung führt häufig zu einem deutlich höheren Zinsanspruch von mehreren tausend Euro.

Betroffen sind sogenannte Prämiensparverträge, bei denen der Sparer monatlich eine Zinsrate auf sein Guthaben erhält und in vielen Fällen zusätzlich eine Prämie vereinbart wurde. Diese Verträge wurden beispielsweise von den Sparkassen unter Bezeichnungen wie „S-Prämiensparen flexibel“ oder „S-Vorsorgesparen“ vertrieben.

In zwei Musterfeststellungsklagen zu Prämiensparverträgen hat das Oberlandesgericht Dresden ganz aktuell (Urteile vom 31. März 2021, 5 MK 2/20 und 5 MK 3/20) bestätigt, dass durch zwei weitere Sparkassen - konkret die Sparkasse Meißen und die Sparkasse Vogtland - unwirksame Zinsklauseln verwendet wurden. Bereits in der Vergangenheit hatte das OLG Dresden zugunsten der Kunden geurteilt (Urteil vom 22. April 2020, 5 MK 1/19 und Urteil vom 17. Juni 2020, 5 MK 1/20). Bundesweit hat zudem bereits eine Vielzahl von Land- und Amtsgerichten die Rechte der Bankkunden gestärkt.

Zusätzlichen Druck erhalten die Banken nun außerdem von der BaFin. Nachdem ein runder Tisch mit Vertretern aus der Bankenbranche und von Verbraucherschutzorganisationen keine Lösung brachte hatte die BaFin bereits im Dezember 2020 betroffene Verbraucher ausdrücklich dazu aufgerufen, ihre Prämiensparverträge sorgfältig zu überprüfen.

Nunmehr will die BaFin die Kreditinstitute sogar verpflichten, Prämiensparkunden über unwirksame Zinsanpassungsklauseln zu informieren. Die Bankkunden sollen erfahren, welche Zinsanpassungsklausel in ihrem Fall verwendet wurde und ob sie aufgrund dieser Klausel zu geringe Zinsen erhalten haben. Die Banken sollen die aufgrund der Unwirksamkeit entsprechender Klauseln entstandene Vertragslücke zudem dadurch schließen, dass den Bankkunden entweder eine Nachberechnung oder aber ein individueller Änderungsvertrag angeboten wird.

Die BaFin plant insoweit, im Laufe des zweiten Quartals 2021 über den Erlass einer entsprechenden Allgemeinverfügung zu entscheiden.

Insbesondere aufgrund der bereits jetzt hohen Erfolgsaussichten sowie der bei gekündigten Verträgen bereits laufenden Verjährungsfristen sollten Bankkunden trotzdem nicht unnötig Zeit verlieren und auf ein Tätigwerden von BaFin und Banken vertrauen, sondern bereits heute mögliche Ansprüche prüfen.

 

Die Unzulässigkeit der Zinsklauseln oder auch die Kündigung eines Sparvertrages sind regelmäßig nicht ohne Weiteres durch den Verbraucher selbst zweifelsfrei überprüfbar und bedürfen einer eingehenden Begutachtung durch einen auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt.

Wenn Sie Interesse an der Überprüfung Ihres Sparvertrages haben, wenden Sie sich gerne an uns.

Foto(s): Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

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