Premium Safe Ltd.: Nach der Pleite fordert der Insolvenzverwalter Renditen von den Anlegern zurück

  • 3 Minuten Lesezeit

Zwei Jahre nach der Insolvenz der Premium Safe Limited erhalten einige der rund 3.200 Anleger unangenehme Post vom Insolvenzverwalter. Nachdem schon der Totalverlust der Investition droht, verlangt der Verwalter nun die Zinsen und Renditen der vergangenen vier Jahre zurück. Gegen die Forderung im Rahmen der Insolvenzanfechtung bestehen aber gute Verteidigungsmöglichkeiten für die Anleger.

Die Premium Safe Limited sowie der Premium Safe Limited & Co. Verwaltungs KG emittierten „Nachrangdarlehen (Hybridanleihen)“, „Genussrechte der Serie A“, „Genussrechte Premium Vario“, „Genussrechte Premium Giro“ und „Genussrechte Bildung und Wissen“. Betroffen sind rund 3.200 Anleger, die circa 43 Mio. Euro in die von der Insolvenzschuldnerin ausgegebenen Produkte investiert haben sollen. Die den Anlegern zum Teil vorgelegten Versicherungspolicen, welche die Nachrangdarlehen absichern sollten, haben sich als Fälschung herausgestellt.

Über das Vermögen der Premium Safe Limited wurde am 19. Januar 2016 ein Insolvenzantrag gestellt und Rechtsanwalt Oliver Schartl von der Kanzlei Müller-Heydenreich Bierbach & Kollegen zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 9. Mai 2016 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Gleichzeitig bestellte das Amtsgericht München Rechtsanwalt Schartl zum Insolvenzverwalter.

Gegen den Direktor der Premium Safe Limited, Daniel Uckermann, leitete die Staatsanwaltschaft München ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Betrugs und Untreue ein. Inzwischen steht – aufgrund dessen Einlassungen – fest, dass die Premium Safe Limited sowie die Premium Safe Limited & Co. Verwaltungs KG ein Schneeballsystem betrieben haben. Viele geprellte Anleger ahnten aber wohl nicht, dass das Geständnis des Direktors vor der 7. Strafkammer des Landgerichtes in München und dessen spätere Verurteilung auch für sie weitreichenden Konsequenzen haben wird.

Rückforderungen durch den Insolvenzverwalter

Inzwischen hat der Insolvenzverwalter die ersten Anleger angeschrieben und fordert von diesen Zahlungen zurück, die die Gesellschaft in der Vergangenheit als „Zinsen/Renditen“ auszahlte. Der Kanzlei Buchalik Brömmekamp liegen dahingehende Schreiben vor, in denen die Rückforderungen der seinerzeit gezahlten „Zinsen/Renditen“ mit der insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschrift des § 134 Abs. 1 InsO begründet werden. 

Danach sollen, so der Insolvenzverwalter, Auszahlungen eines Schneeballsystems zurückgefordert werden. Zudem wird die Auffassung vertreten, dass die Zinszahlungen nicht wirksam vereinbart seien.

Die Anleger sollen die ausgezahlten Zahlungen der letzten vier Jahre vor dem Insolvenzeröffnungsantrag (dieser wurde in diesem Fall im Jahr 2016 gestellt) zurückzahlen, sodass Zahlungen bis in das Jahr 2012 betroffen sind. Weiterhin fordert er Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, die seit dem 10. Mai 2016 angefallen sind.

Diejenigen Anleger, die ein solches Schreiben noch nicht erhalten haben, können sich nicht in Sicherheit wähnen, da der Insolvenzverwalter die Anfechtungsansprüche auch noch im nächsten Jahr geltend machen kann.

Erfolgversprechende Verteidigung gegen die Ansprüche des Insolvenzverwalters

Buchalik Brömmekamp hat die vom Insolvenzverwalter behaupteten Anfechtungsansprüche kritisch geprüft und kommt aufgrund der vorliegenden Informationen zu dem Ergebnis, dass erfolgversprechende Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters bestehen.

Anleger, die solche Schreiben erhalten haben, sollten Zahlungen daher nicht vorschnell leisten, sondern auch über die Möglichkeit der „Entreicherung“ nachdenken und sich insoweit anwaltlich beraten lassen.

Ansprüche der Anleger im Insolvenzverfahren

Darüber hinaus können die Anleger ihre Forderungen im Insolvenzverfahren auch weiterhin anmelden. Hiervon haben die meisten Anleger bislang Abstand genommen, da sie bislang entweder von einer nachrangigen Forderung ausgingen oder aber von der Insolvenz keine Kenntnis hatten. Aufgrund des vorliegenden Strafurteils können die Forderungen deliktisch angemeldet werden, wodurch die Anleger eine einfache Forderung im Sinne des § 38 InsO haben. 

Obwohl die Frist zur Forderungsanmeldung am 28. Juni 2016 abgelaufen ist, können Gläubiger ihre Forderungen weiterhin anmelden. Durch die verspätete Anmeldung der Forderung wird vom Gericht lediglich eine Nachmeldegebühr in Höhe von 20 Euro erhoben.

Über Buchalik Brömmekamp

Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u. a. vom Focus zur Top-Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung ausgezeichnet.

Seit über zehn Jahren vertritt Rechtsanwalt Sascha Borowski (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp erfolgreich Investoren sowohl bei der Abwehr von Forderungen durch den Insolvenzverwalter, als auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen geschädigter Investoren.

Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Setzen Sie sich gerne mit uns per E-Mail, per Telefon oder postalisch mit uns in Verbindung.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sascha Borowski

Beiträge zum Thema