Privatparkplatz: abmahnen statt abschleppen!

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Auf einem fremden Privatparkplatz zu parken, kann – spätestens seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.09.2012 (V ZR 230/11) – teuer werden. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil klargestellt, dass bereits ein einmaliger Parkvorgang auf einem fremden Privatparkplatz einen Unterlassungsanspruch auslöst. Der Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte des Privatparkplatzes kann also schon beim ersten Verstoß einen Rechtsanwalt hinzuziehen, der den Fahrer oder den Halter des widerrechtlich geparkten Fahrzeugs schriftlich auffordert, dies in Zukunft zu unterlassen.

Eine solche Aufforderung kostet den Falschparker zwischen 250,00 € und 300,00 € Anwaltsgebühren.

Parkt er danach noch einmal auf dem Parkplatz, wird eine empfindliche Vertragsstrafe von mehreren Tausend Euro fällig.

Eine sehr effektive Methode, dem unberechtigten Zuparken seines Privatparkplatzes entgegenzuwirken.

Natürlich kann der Nutzungsberechtigte das Fahrzeug des Falschparkers auch (zusätzlich) abschleppen lassen. Dies tut er aber auf die Gefahr hin, dass er die Abschleppkosten am Ende selbst tragen muss, insbesondere, wenn beim Gegner nichts zu holen ist. Die Kosten muss der Nutzungsberechtigte als Auftraggeber des Abschleppunternehmens zunächst selbst zahlen, also mindestens in Vorleistung gehen.

Dem Nutzungsberechtigten ist zu empfehlen, den Parkplatz deutlich sichtbar als Privatparkplatz zu kennzeichnen. Bei einem Verstoß sollte er das Fahrzeug des Falschparkers so fotografieren, dass eindeutig erkennbar ist, dass dieses auf seinem Parkplatz steht. Auch das Nummernschild sollte auf dem Foto abgebildet sein. Ferner ist die Hinzuziehung eines Zeugen von Vorteil, der sich die Uhrzeit des Verstoßes notiert und gegebenenfalls auch das Foto fertigt.

Wenn Sie Mieter oder Eigentümer eines solchen Privatparkplatzes sind und regelmäßig von rechtswidrigen Falschparkern betroffen sind, wehren Sie sich!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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