Problem (Deutsches) Europäisches Nachlasszeugnis – Liegenschaft/Grundstück in Österreich – Grundbuch

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Mit der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge: EuErbVO) wurde das Europäische Nachlasszeugnis eingeführt. Diese Verordnung findet auf die Rechtsnachfolge von Personen Anwendung, die am 17.08.2015 oder danach verstorben sind.

Derzeit ist es in Österreich aufgrund von deutschen Gerichten ausgestellten europäischen Nachlasszeugnissen nicht möglich, das Eigentumsrecht des Erben an Liegenschaften/Grundstücken im Grundbuch einzuverleiben. Auch weigern sich Banken, das Guthaben des Erblassers an die Erben auf Grund dieser Urkunde herauszugeben.

Worin besteht nunmehr das Problem?

Der Zweck des Zeugnisses ist nach Art. 63 EuErbVO u. a., dass dieses zum Nachweis der Rechtsstellung und/oder Rechte jedes Erben oder Vermächtnisnehmers, der im Zeugnis genannt wird, und seines jeweiligen Anteils am Erbe verwendet werden kann.

Der Inhalt des Nachlasszeugnisses ergibt sich aus Art. 68 EuErbVO und umfasst unter anderem:

  • Angaben darüber, ob für die Rechtsnachfolge von Todes wegen die gewillkürte oder die gesetzliche Erbfolge gilt, einschließlich Angaben zu den Umständen, aus denen sich die Rechte und/oder Befugnisse der Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter herleiten;
  • sofern zutreffend, in Bezug auf jeden Berechtigten Angaben über die Art der Annahme oder der Ausschlagung der Erbschaft;
  • den Erbteil jedes Erben und gegebenenfalls das Verzeichnis der Rechte und/oder Vermögenswerte, die einem bestimmten Erben zustehen;
  • das Verzeichnis der Rechte und/oder Vermögenswerte, die einem bestimmten Vermächtnisnehmer zustehen;

Das Oberlandesgericht Nürnberg (Az: 15W299/17) hat mit Beschluss vom 04.05.2017 ausgesprochen, dass das deutsche Erbrecht die Angabe einzelner Nachlassgegenstände bei Universalsukzession (Vermögen wird als Ganzes vererbt) nicht zulässt. Sohin werden Liegenschaften/Grundstücke in Österreich nicht gesondert angeführt.

Entsprechend Abs. 18 der Vorbemerkungen zur EuErbVo „sollte das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register (für unbewegliches Vermögen das Recht der belegenen Sache (lex rei sitae)) geführt wird, bestimmen, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen und wie die Eintragung vorzunehmen ist“. Es kommt also österreichisches Recht zur Anwendung, wenn es um die Eintragung des Eigentumsrechts in das österreichische Grundbuch geht.

§ 433 ABGB normiert nunmehr, dass die Urkunde, die der Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch zu Grunde liegt, die genaue Angabe der Liegenschaft mit ihren Bestandteilen enthalten muss.

Die Eintragung des Eigentumsrechts des Erben im Grundbuch scheitert daher an dieser Voraussetzung, wie zum Beispiel das Landesgericht Klagenfurt (2R114/16s) als Rechtsmittelgericht bereits ausgesprochen hat.

Es bedarf einer Änderung des deutschen Erbrechts bzw. einer Anpassung an die EuErbVO, damit dieses Problem, dass übrigens Erben auch in Tschechien haben, im Sinne der europäischen Normen gelöst werden kann.

Eventuell kann in der Übergangszeit (bis zur Rechtsänderung) versucht werden, mit entsprechenden Erklärungen eine Einverleibung zu erwirken oder den Weg eines Verlassenschaftsverfahrens in Österreich zu beschreiten, der eigentlich durch die EuErbVO beseitigt hätte werden sollen. Die österreichischen Gerichte könnten sich unter Hinweis auf die EuErbVO weigern, solche Verfahren zu führen.

Empfehlenswert ist es sich hier intensiv beraten zu lassen, da diese Möglichkeiten noch nicht ausjudiziert sind.



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