Professionelle Markenanmeldung durch Fachanwalt – Warum eigentlich?

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Die Kanzlei betont die Komplexität und Wichtigkeit der professionellen Markenanmeldung, die weit über den einfachen Anmeldeprozess beim DPMA und EUIPO hinausgeht. Essentiell sind dabei die umfangreiche Recherche und Beratung durch Spezialisten, insbesondere zur Überprüfung der Eintragungsfähigkeit des Markenzeichens gemäß den absoluten Schutzhindernissen (Unterscheidungskraft, Kennzeichnungskraft, Freihaltebedürfnis) und den relativen Schutzhindernissen (Verwechslungsgefahr mit älteren Zeichen). Die Kanzlei nutzt Spezialsoftware für die Recherche und bietet bei identifizierten Risiken strategische Lösungen an, um Markenkonflikte zu vermeiden und die Erfolgschancen der Markenanmeldung zu erhöhen. Sie warnt vor den Konsequenzen unzureichender Recherchen, die zu kostspieligen rechtlichen Auseinandersetzungen führen können, und rät zur Inanspruchnahme spezialisierter Hilfe bei Markenanmeldungen. Informationen zur Markenanmeldung und weitere Beratung bietet die Kanzlei auf ihrer Webseite sowie direkt per Telefon oder E-Mail an.

Unsere Kanzlei meldet regelmäßig für zahlreiche Neumandanten und Stammmandanten Marken beim DPMA als auch beim EUIPO an. Gerade bei Neumandanten hören wir häufig die Frage, warum es denn eigentlich notwendig sei, einen Rechtswalt, oder gar einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, zu dem auch das Markenrecht gehört, für eine Markenanmeldung zu beauftragen. Insofern ist den Mandanten zunächst dahingehend recht zu geben, dass der eigentliche Markenanmeldungsvorgang, so wie er sich beim DPMA als auch beim EUIPO gestaltet, nahezu genauso einfach ist, wie die Durchführung eines Kaufes in einem Onlineshop oder auf einem Onlinemarktportal.


Die rechtssichere und vor allen Dingen beständige Markenanmeldung gelingt jedoch nur, wenn vor dem eigentlichen Anmeldungszeitpunkt die erforderlichen Arbeiten in Form einer gewissenhaften Recherche sowie insbesondere einer ausführlichen Beratung durch einen Spezialisten vorgenommen wurden.


Ein Schwerpunkt der Tätigkeit besteht hier natürlich zunächst in der Beratung dahingehend, inwieweit das gewünschte Markenzeichen überhaupt eintragungsfähig ist. Hierbei kommt es im ersten Schritt jeweils auf die sogenannten absoluten Schutzhindernisse an. Diese ergeben sich aus § 8 MarkenG. Es handelt sich hierbei vereinfacht gesprochen um die abstrakte Geeignetheit eines bestimmen Begriffes als Marke. Das Gesetz statuiert hier das Erfordernis der genannten Unterscheidungskraft sowie der Kennzeichnungskraft als auch insbesondere das sogenannte Freihaltebedürfnis. So können bspw. rein beschreibende Zeichen, also solche, die die unter der Marke angebotenen Produkte beschreiben, nicht zur Anmeldung gebracht werden. Hierdurch sollen insbesondere unzulässige Monopolisierungen verhindert werden.


Bereits an dieser Stelle gibt es eine sehr diffizile und umfangreiche Rechtsprechung und gewisse Grundsätze, die unbedingt eingehalten werden müssen, um nicht bereits auf der ersten Stufe einer Markenanmeldung zu scheitern.


Von den sogenannten absoluten Schutzhindernissen sind die sogenannten relativen Schutzhindernisse zu unterscheiden, die durchaus bei den Markenmandanten bereits eher bekannt sind. Es handelt sich hierbei um die klassische Problematik im Markenrecht zu der Frage, ob ggf. kollidierende Zeichen Dritter bestehen, die älter sind, und damit ebenfalls problematisch sein können. Hierbei ist es wichtig zu verstehen, dass nicht nur identische Zeichen eine entsprechende Markenkollision begründen könnten, sondern insbesondere auch sogenannte verwechslungsähnliche Zeichen. Die Prüfungsschritte, welche für die Frage der Verwechselungsfähigkeit und der Verwechslungsgefahr vorzunehmen sind, sind diffizil. Auch hierbei kommt es auf sehr viele juristische Feinheiten an.


An dieser Stelle setzt die erforderliche professionelle Recherche an, die wir für unsere Mandanten, und zwar unter Zuhilfenahme einer Spezialsoftware, durchführen. Uns werden sodann – natürlich neben identischen – vor allen Dingen ähnliche Zeichen angezeigt, die in den gleichen oder ähnlichen Waren- und Dienstleistungsklassen angemeldet sind, für welche der entsprechende Mandant Schutz beansprucht.


Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist es sodann an dieser Stelle unsere ureigenste Aufgabe im Markenanmeldungsprozess zu beurteilen, ob tatsächlich bei einem ähnlich klingenden Zeichen eine Verwechselungsgefahr vorliegt. Hierzu erhalten Sie von uns eine Begutachtung sowie konkrete Handlungsvorschläge wie vorzugehen ist. Ergibt sich hieraus, dass eine Verwechselungsfähigkeit mit einem prioritätsälteren Zeichen bejaht wird, raten wir von der konkreten Eintragung ab.


Wir erarbeiten sodann regelmäßig gemeinsam weitere Vorschläge, um sodann eine Markeneintragung nach den Wünschen des Mandanten vornehmen zu können. Ergibt sich im Rahmen der Begutachtung, dass keine Verwechselungsgefahr besteht, steht der Durchführung der Markenmeldung im Grunde nicht mehr entgegen.


Das fatale an den relativen Schutzhindernissen ist, dass diese selbst bei Vorliegen nicht dazu führen, dass die Marke durch das entsprechende Amt nicht eingetragen wird.


Das Markenamt prüft nämlich nur die sogenannten absoluten Schutzhindernisse, jedoch nicht die sogenannten relativen Schutzhindernisse. Dies bedeutet faktisch, dass Sie sich heute an Ihren Computer setzen könnten, um die Marke „Apple“ für Hardware und Software anzumelden.


Ihnen würde aller Voraussicht nach diese Anmeldung im ersten Schritt gelingen. Jedoch würde dies natürlich dazu führen, dass Sie unvermittelt mit einer umfangreichen markenrechtlichen Abmahnung oder gar einer umfangreichen einstweiligen Verfügung belegt würden.


Wird also keine ordentliche Recherche vorgenommen, besteht die Gefahr von umfangreichen, und insbesondere kostenträchtigsten markenrechtlichen Auseinandersetzungen.


Dies zu vermeiden, ist die ureigenste Aufgabe des Fachanwaltes im Bereich des Markenrechtes, sodass wir unbedingt dazu raten, im Falle einer Markenanmeldung sich professioneller und spezialisierter Hilfe zu bedienen.


Sollten Sie an einer Markenanmeldung durch unsere Kanzlei interessiert sein, besuchen Sie gerne unsere Webseite. Dort können Sie sich über weitere Fragen des Markenrechtes informieren und sich insbesondere einmal den konkreten kanzleiinternen Ablauf eines solchen Mandates anschauen. (Markenrecht Fachanwaltskanzlei Heidicker hier)


Alternativ rufen Sie uns einfach unmittelbar an unter 02307/1706-2 oder senden uns eine E-Mail. Wir melden uns im Regelfall am gleichen Tage zurück.



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