Provisionsanspruch bei mehreren eingeschalteten Maklern
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Beauftragt ein Kreditinteressent nacheinander mehrere Finanzmakler mit der Vermittlung einer Finanzierung, kann auch dem zeitlich zuerst beauftragten Makler ein Provisionsanspruch zustehen, selbst wenn der Vertragsabschluss selbst durch einen anderen Makler erfolgt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Tätigkeit mitursächlich für den späteren Vertragsabschluss geworden ist. Dies hat das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 24.06.2011 (2 U 1025/10) entschieden.
Die Klägerin dieses Verfahrens war ein Beratungsunternehmen, das Banken und Unternehmen der Bauwirtschaft bei der Vermittlung von Finanzierungen für größere Bauvorhaben berät. Die Beklagte wandte sich an die Klägerin wegen der notwendigen Finanzierung eines Projekts, nachdem sie selbst vorher über einen längeren Zeitraum versucht hatte, eine Finanzierung zu beschaffen. Die Klägerin erstellte daraufhin auf Grundlage der ihr überlassenen Projektdaten Finanzierungsunterlagen und reichte ihre Anträge erfolgslos bei drei Banken ein. Die Beklagte hatte unterdessen einen Dritten ebenfalls mit der Vermittlung eines Darlehens beauftragt und diesem die von der Klägerin erstellten Finanzierungsunterlagen überlassen, die er bei einer weiteren Bank einreichte. Mit dieser kam die Projektfinanzierung dann zustande. Die Klägerin begehrte für den Vertragsschluss Provision, die die Beklagte zurückwies. Im gerichtlichen Verfahren stritten die Parteien insbesondere darüber, welchen Inhalt der von ihnen mündlich geschlossene Maklervertrag haben solle, insbesondere über die Voraussetzungen für das Entstehen des Provisionsanspruchs.
Erstinstanzlich hatte das Landgericht Beweis erhoben und war zu der Überzeugung gelangt, dass der zweite Makler die von der Klägerin erstellten Unterlagen in seinem Antrag verwendet hat und sprach den Provisionsanspruch zu. Die dagegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Das OLG Hamm legte hierzu den mündlich geschlossenen Vertrag dahingehend aus, dass die Parteien einen Alleinmaklervertrag abgeschlossen haben. Für die Entstehung des Provisionsanspruchs genüge es daher, wenn die Tätigkeit der Klägerin mitursächlich für den Abschluss gewesen sei. Es könne nicht verlangt werden, dass die Tätigkeit alleine oder doch in der Hauptsache für den Vertragsschluss kausal gewesen ist. Zwar genüge auch keine irgendwie geartete adäquate Kausalität, sondern der Abschluss muss das Ergebnis einer dafür wesentlichen Maklerleistung sein. Diese sah der Senat aber als gegeben an.
Die Entscheidung ist konsequent und schließt sich nahtlos an die bisherige Rechtsprechung an. Bemerkenswert ist sie allerdings insoweit, als dass sie deutlich macht, dass zur Vermeidung von späteren Rechtsunsicherheiten der Maklerauftrag und die Regelungen zur Entlohnung schriftlich fixiert sein sollten, da andernfalls der Inhalt des Vertrags nachträglich durch das Gericht unter Auslegung der Gesamtumstände bestimmt wird. Denn der vorliegende Rechtsstreit hätte bei anderer Auslegung des Vertragsinhalts wohl auch anders entschieden werden können.
Heiko Effelsberg, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
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