Prozessrecht in Spanien – Erhöhung der nationalen spanischen Gerichtskosten

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Dieser Rechtstipp wird aus aktuellem Anlass aufgrund der Verabschiedung des Gesetz 10/2012 vom 20. November über die bei einem in Spanien geführten Gerichtsverfahren entstehenden nationalen Gerichtskosten veröffentlicht.

Das neue Gesetz 10/2012 vom 20. November über die nationalen Gerichtskosten

Mit dem Gesetz 10/2012 vom 20. November, am 21.11.2012 in dem spanischen Staatsanzeiger BOE erschienen und mit Wirkung vom 22.11.2012 in Kraft getreten, erhöhen sich die Gerichtsgebühren in Spanien empfindlich. Auch der Kreis der Fälle, in denen diese Gerichtsgebühren fällig werden, weitet sich aus.

Die Gerichtsgebühren setzen sich nun aus einer Pauschalgebühr von zwischen 100,00 € und 1.200,00 € je nach gerichtlichem Verfahren und einem in Abhängigkeit von dem Streitwert stehenden variablen Kostenteil zusammen. Dabei werden grundsätzlich 0,5 % des Streitwertes angesetzt, mit einer Reduzierung des variablen Satzes auf 0,25% für den Streitwertanteil über 1.000.000 €. Die maximalen Gerichtsgebühren sind auf den Betrag von 10.000,00 € limitiert.

Bisher lag die maximale Pauschalgebühr auf nationaler Ebene bei 600,00 EUR.

Zahlungspflicht auch für natürliche Personen

Nunmehr müssen auch natürliche Personen Gerichtsgebühren zahlen. Bisher waren diese von der Zahlungspflicht ausgenommen. Auch viele der Ausnahmen, die bisher bestimmten juristischen Personen zugute kamen, wurden aufgegeben.

Bestimmte Gerichtsverfahren sind weiterhin von diesen Gerichtsgebühren ausgenommen, so beispielsweise Gerichtsverfahren über das Sorgerecht oder den Kindesunterhalt. Auch gerichtliche Mahnverfahren oder Klageverfahren mit einem Streitwert von unter 2.000,00 € sind kostenfrei, es sei denn es liegt bereits ein außergerichtlicher vollstreckbarer Titel vor. Weiterhin sind einige verwaltungsrechtliche Verfahren kostenfrei.

Zusätzliche Gerichtsgebühren aufgrund autonomer Gesetzgebung

Je nach Gerichtsort kann es zusätzlich zu einer Erhebung einer lokalen Gerichtsgebühr kommen. In Katalonien beispielsweise werden diese seit diesem Jahr durch das Gesetz 5/2012 vom 20. März der katalanischen Landesregierung (Generalitat de Catalunya) bestimmt. Die Gebühren betragen pauschal zwischen 60,00 € und 120,00 €.

Rechtstipp:

Zwar ist das Gesetz 10/2012 bereits am 22.11.2012 in Kraft getreten, da jedoch die für die Selbstveranlagung bei den entsprechenden Behörden erforderlichen Formulare noch nicht fertiggestellt werden konnten, ist aufgrund Artikel 9 des Gesetzes noch keine Zahlung möglich und entfällt daher, bis die Formulare durch das spanische Justizministerium beschlossen werden. Dies wird, so eine Mitteilung des Ministeriums, „in den nächsten Wochen geschehen". 

Ist es für Sie bereits „beschlossene Sache" in Spanien gerichtlich vorgehen zu wollen, sollte möglichst schnell gehandelt werden, um möglicherweise entstehende Gerichtskosten nicht entrichten zu müssen.

Bitte beachten Sie, dass eine konkrete Bestimmung der in Spanien anfallenden Gerichtsgebühren nicht aufgrund dieser zusammenfassenden Ausführung erfolgen sollte. Für eine kurzfristige konkrete Berechnung des einzelfallbezogenen Prozesskostenrisikos unter der Berücksichtigung von Anwaltskosten, den Honoraren des Prozessagenten und eben den Gerichtsgebühren oder für die Veranlassung einer gerichtlichen Vertretung im Rahmen eines zivilrechtlichen Gerichtsverfahrens in Spanien stehe ich Ihnen zur Verfügung.


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