Prüfen Sie Ihren ALG-II-/ Hartz-4-Bescheid genau
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Prüfen Sie Ihren ALG-II-/ Hartz-4-Bescheid genau
Sie haben einen ALG-II-Bescheid erhalten? Häufig enthalten die Bescheide Fehler, die sich zu Ihren Ungunsten auswirken.
Vorläufige Bewilligung
Haben Sie einen vorläufigen Bescheid erhalten? Dies muss die Behörde in dem Bescheid kenntlich machen. Oft wird die Formulierung gewählt: „...werden Ihnen vorläufig bewilligt“.
Die vorläufige Bewilligung ist nach dem Gesetz nur in bestimmten Fällen möglich, etwa wenn Sie schwankendes Einkommen erzielen.
Liegen die Voraussetzungen jedoch nicht vor, ist der Bescheid alleine deswegen rechtswidrig und Sie sollten hiergegen Widerspruch erheben. Die Behörde kann nämlich bei vorläufigen Bescheiden unter vereinfachten Bedingungen Leistungen zurückfordern. Soweit Sie kein schwankendes Einkommen haben, sollten Sie gegen den Bescheid vorgehen, um der Behörde diese vereinfachte Rücknahme Bedingungen nicht zu geben.
Bedarfsgemeinschaft
Die Bedarfsgemeinschaft ist in § 7 Absatz 3 SGB II definiert. In der Regel handelt es sich um Sie, Ihren Partner bzw. Ihre Partnerin sowie Ihre Kinder unter 25 Jahren. Nur Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhalten Leistungen.
Eheähnliche Gemeinschaft
Vielleicht nimmt die Behörde zwischen Ihnen und Ihrem Mitbewohner bzw. Ihrer Mitbewohnerin eine eheähnliche Gemeinschaft nach § 7 Absatz 3a SGB II an. Dies hat zur Konsequenz, dass Ihr Einkommen gegenseitig angerechnet wird, obwohl Sie nur Mitbewohner sind und keinerlei Unterstützung durch den anderen erhalten. Hiergegen müssen Sie sich schnell und kompetent wehren.
Kosten der Unterkunft
Bei den Kosten der Unterkunft und Heizung handelt es sich um Ihre Mietkosten, bestehend aus der Grundmiete, den sog. kalten Nebenkosten und den Heizkosten. Die im Bescheid genannten Beträge sollten mit Ihren tatsächlichen Kosten übereinstimmen.
Werden nicht die tatsächlichen Mietkosten übernommen, sollten Sie dies im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens klären.
Mehrbedarfe
Neben dem Regelsatz stehen bestimmten Personengruppen Mehrbedarfe zu, zum Beispiel werdenden Müttern und alleinerziehenden Elternteilen.
Ein Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende kann auch bestehen, wenn Sie mit Ihren Kindern aus einer früheren Beziehung mit Ihrem neuen Partner bzw. Partnerin zusammenwohnen.
Anrechnung von Einkommen
Einkommen ist grundsätzlich anzurechnen. Jedoch muss Ihnen das Einkommen auch tatsächlich zur Verfügung stehen.
Neben der sog. Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 €, sind bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit weitere Freibeträge abzusetzen.
Darlehen, die Sie wieder zurückzahlen müssen, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Die Prüfung des ALG-II-Bescheids ist immer lohnenswert. Sprechen Sie uns an.
Widerspruchsfrist
Lassen Sie sich nur nicht zu viel Zeit. Die Erhebung des Widerspruchs ist nur innerhalb der Widerspruchsfrist möglich. Diese beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids, § 84 Absatz 1 SGG.
Ist Ihnen der Bescheid also zum Beispiel am 6.3. zugegangen, müssen Sie bis zum 6.4. Widerspruch erheben. Liegt das Fristende an einem Feiertag oder einem Wochenende, ist der nächste Werktag das Fristende.
Magnus C. Hömberg
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
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