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Prüfpflicht zur Besetzung freier Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über die Klage eines schwerbehinderten Menschen zu entscheiden, der Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verlangt hat, weil er sich aufgrund seiner Behinderung benachteiligt sah. Er bewarb sich bei der beklagten Gemeinde auf eine ausgeschriebene Stelle für eine Elternzeitvertretung. Die Gemeinde besetzte die Stelle anderweitig, ohne zuvor zu prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann, und ohne deswegen Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen.

Das Sozialgesetzbuch IX (§ 81) verpflichtet den Arbeitgeber zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können, insbesondere mit solchen, die bei der Arbeitsagentur gemeldet sind.

Abweichend von den Vorinstanzen hatte der Kläger vor dem BAG Erfolg: Die Prüfpflicht bestehe immer und auch für alle Arbeitgeber, unabhängig davon, ob sich ein schwerbehinderter Mensch beworben hat oder ob er bei seiner Bewerbung diesen Status offenbart hat. Verletzt der Arbeitgeber seine Prüfpflicht, so ist dies ein Indiz dafür, dass er einen abgelehnten schwerbehinderten Menschen wegen der Behinderung benachteiligt hat, weil er seine "Förderungspflichten" unbeachtet gelassen hat. Der Arbeitgeber konnte die (gesetzliche) Vermutung einer solchen Benachteiligung nicht widerlegen und muss deswegen die im AGG vorgesehene Entschädigung zahlen, über deren Höhe das Landesarbeitsgericht zu entscheiden hat.

Urteil vom 13.10.2011 - 8 AZR 608/10, Pressemitteilung auf www.bundesarbeitsgericht.de

Für die betriebliche Praxis hat dies Folgen: Der Arbeitgeber sollte prüfen, ob er nicht zur eigenen Absicherung routinemäßig die neu zu besetzenden Stellen unter Hinweis auf § 81 SGB IX der zu­stän­digen Arbeitsagentur meldet.

Frank Langer

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Heinz Rechtsanwälte Heidelberg

www.heinz-rae.de


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