Rahmenbetriebsvereinbarung DSGVO

  • 1 Minuten Lesezeit

Seit Einführung der DSGVO drängen viele Arbeitgeber ihre Betriebsräte dazu, eine DSGVO-Rahmenbetriebsvereinbarung abzuschließen. Purer Aktionismus oder wirklich erforderlich?

Eine Rahmen-BV dient für den Arbeitgeber i. d. R. als Ermächtigungsgrundlage für die mit der Einführung eines IKT-Systems (IKT steht für Informations- und Kommunikationstechnologie) verbundene Datenverarbeitung. Dies ist sehr praktisch, führt jedoch nicht gleichzeitig dazu, dass der BR sich zum Abschluss einer derartigen BV drängen lassen muss.

Bestehende Betriebsvereinbarungen behalten ihre Gültigkeit. Eine Überarbeitung der bestehenden BV macht jedoch dort Sinn, wo 

  1. bereits bestehende (IKT-)Betriebsvereinbarungen wegen datenschutzrechtlicher Versäumnisse nicht als Zulässigkeitsgrundlage für den Arbeitgeber taugen oder
  2. für zukünftige IKT-Betriebsvereinbarungen ein gemeinsames Gerüst, also ein gemeinsamer Rahmen, geschaffen werden soll, der dann für alle IKT-Systeme gelten soll.

In jedem Fall müssen bestehende Betriebsvereinbarungen überarbeitet werden, wenn diese den Anforderungen der DSGVO nicht genügen und damit nicht als datenschutzrechtliche Zulässigkeitsgrundlage dienen für die Erhebung von Daten dienen können.

Die DSGVO löst für sich allein keinen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand im Sinne von 87 BetrVG aus. Es ist vielmehr die Einführung eines IKT-Systems und die damit verbundene Datenerhebung, die ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auslöst. 

Soweit es um bereits bestehende Systeme und bestehende Betriebsvereinbarungen geht, wird der BR im Rahmen seiner allgemeinen Überwachungsaufgaben gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Möglichkeit haben, die Einhaltung der DSGVO durchzusetzen und die Weiternutzung von IKT-Systemen soweit erforderlich so lange untersagen zu lassen, bis die Nutzung auf einer Basis erfolgt, die den Vorschriften der DSGVO genügt.

Benötigen Sie als Betriebsrat Unterstützung bei der Prüfung oder Verhandlung im Bereich der DSGVO?

Will Ihr Arbeitgeber ein IKT-System einführen?

Gerne unterstützen wir Sie als Sachverständige bei der Beratung und Verhandlung entsprechender Betriebsvereinbarungen. Gerne stehen wir für ein unverbindliches Erstgespräch zur Verfügung.

André Sämann

Fachanwalt für Arbeitsrecht

TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!