Ratenzahlung auf Beteiligung als Kommanditist freiwillig bezahlen?

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Fondsgesellschaft ist seit Jahren nicht erfolgreich tätig. Die Ratenzahlungsvereinbarung von Beiträgen auf die Beteiligung wurde als alternative Altersabsicherung beworben? Sie haben irgendwann einmal aufgehört, Beiträge zu bezahlen? Das Management des Fonds hatte jahrelang nichts mehr gemacht?

Jetzt kommt eine Zahlungsaufforderung. Müssen Sie zahlen? Es kommt darauf an. Freiwillig muss niemand zahlen. Zahlt man aber nicht freiwillig, kann es richtig teuer werden, wenn man in einem Rechtstreit verliert.

Unsere Antwort? – Es kommt darauf an. Um Ihnen zu helfen, müssen Sie uns folgende Fragen beantworten:

  • Haben Sie Ihre Beteiligung gekündigt, widerrufen oder angefochten?
  • Haben Sie die ggf. erteilte Einzugsermächtigung widerrufen?
  • Wann war das?
  • Wie haben Sie dies der Fondsgesellschaft mitgeteilt.

Es kommt auch noch darauf an, wer Sie hier auf Zahlung in Anspruch nimmt!

Die Fondsverwaltung selbst im Innenverhältnis durch das Fondsmanagement und oder einen Liquidator. In diesem Fall kommt es in der Regel darauf an, wann und ob Sie rechtswirksam gekündigt haben. Ferner darauf, für welchen Zeitraum die Ratenzahlung geltend gemacht wird. Grundsätzlich verjähren Ansprüche aus der Ratenzahlungsvereinbarung – nach Eintritt deren Fälligkeit im Zeitraum von 3 Jahren- zum Schluss des Kalenderjahres (§§195 ff BGB).

Haben Sie wirksam außerordentlich gekündigt, widerrufen oder angefochten und ist die Kündigung, Anfechtung oder der Widerruf wirksam ist das Beteiligungsverhältnis mit Zustellung der Kündigung des Widerrufs oder der Anfechtung beendet. Damit die Beitrittserklärung ab diesem Zeitpunkt für die Berechnung weiterer Zahlungen als Rechtsgrundlage entfällt.

Haben Sie noch nicht den Versuch unternommen das Beteiligungsverhältnis durch Kündigung Anfechtung oder Widerruf zu beenden, sollten Sie dies vielleicht schleunigst in Erwägung ziehen und durchführen.– Im Zweifel allerdings erst, nachdem eine fachlich versierte Kanzlei eine Prüfung vorgenommen hat, ob tatsächlich ausreichende Gründe für die Ausübung von Kündigungs- Widerrufs- oder Anfechtungsrechten bestehen.

Erst dann können Sie – nach Ausübung der Kündigung – darauf hoffen aus einer Beteiligung – die nicht selten mit einer Laufzeit von 15 – 30 Jahren geschlossen wurde, nicht mehr Zahlungen an die Gesellschaft leisten zu müssen. Häufig steht hier im Vordergrund, weiteren wirtschaftlich drohenden Schaden abzuwenden. Geld zurück bekommen Sie von der Fondsgesellschaft im Regelfall nicht.

Schadensersatz können Sie ggf. erfolgreich gegenüber Vermittlern, Fondsinitiatoren, Gründungsgesellschaften des Fonds oder weiteren Dritten geltend machen. Allerdings auch nur im Regelfall in einem Zeitraum von 10 Jahren.

Anders nur, wenn Sie besonders viel Pech hatten und Ihnen ggf. eine darlehensfinanzierte Kapitalanlage vermittelt wurde, hier kann im Einzelfall durch Ausübung eines Widerrufsrechtes ggf. ebenso eine Rückabwicklung noch nach über 10 Jahren oder länger versucht werden.

Übersenden Sie uns – kostenfrei – Ihre Beitrittserklärung und ggf. noch – soweit zur Hand den der Beteiligung zugrunde liegenden Emissionsprospekt.

Wir erstellen kostenfrei ein Angebot für Ihre rechtliche Interessenvertretung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Martin J. Haas

Beiträge zum Thema