Ratenzahlung und Kredit? Aber erst nach schriftlicher Selbstauskunft des Kreditnehmers!

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Beim Abschluss eines Kreditvertrags oder einer Ratenzahlungsvereinbarung muss der Kreditnehmer richtige und vollständige Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machen. Dazu gehört – aus Sicht des Kreditgebers selbstverständlich – auch die Erklärung, dass er zur Zahlung der Raten wirtschaftlich überhaupt in der Lage ist.

Unterlässt er dies und wird er später zahlungsunfähig, kann der Kreditgeber zumindest dessen Streben nach Restschuldbefreiung (RSB) entgegentreten, indem er ihre Versagung beantragt. Richtig?

Einmal mehr: es kommt drauf an! In dem vom AG Köln (Beschl. v. 20.10.2017 – 73 IN 113/08 – abgedr. u. a. in NZI 2018, 166) entschiedenen Fall hatte der Schuldner ein zuvor aufgenommenes Darlehen nicht bedient und sodann ein Schuldanerkenntnis mit Ratenzahlungsvergleich abgegeben. Schriftliche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse machte der säumige Darlehensnehmer jedoch nicht. Der Gläubiger stellte im späteren Insolvenzverfahren des Schuldners daher einen Antrag auf Versagung der RSB nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO, da dieser mit Abschluss des Ratenzahlungsvergleichs konkludent bestätigt habe, zu dessen Rückzahlung im Stande zu sein.

Rechtliche Würdigung

Mit seiner Entscheidung, die sich im Ergebnis schuldnerfreundlich auswirkt, trat das renommierte Insolvenzgericht Köln der Auffassung des Gläubigers entgegen: denn u. a. nach dem Wortlaut des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn

„der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten (…).“

Diese Voraussetzungen waren hier weder im Darlehensvertrag noch im späteren Schuldanerkenntnis nebst Ratenzahlungsvergleich erfüllt. Der Begriff „schriftliche Angaben“ sei eng auszulegen und gebe keinen Raum für eine erweiternde Interpretation. Denn der Gesetzgeber habe ihn laut Gesetzesbegründung bewusst eingeführt, um andernfalls entstehenden Beweisschwierigkeiten vorzubeugen.

Mündliche Äußerungen des Darlehensnehmers bzw. Schuldners unterfallen nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers gerade nicht der Bestimmung des § 290 Abs. 1 InsO. Der Zweck, Rechtssicherheit zu schaffen, schließe es ebenso aus, schriftlichen Erklärungen des Darlehensnehmers bzw. Schuldners über ihren Wortlaut und eindeutigen Inhalt hinausgehende Bedeutungen „hineinzulesen“ und so zu dessen Nachteil zu berücksichtigen. Andere als die in § 290 Abs. 1 InsO enumerativ, also abschließend aufgeführten Versagungsgründe rechtfertigen eine Versagung der RSB nicht. Hierzu hatte der Bundesgerichtshof bereits 2003 festgestellt, dass andere Verhaltensweisen sanktionslos bleiben, selbst wenn sie ebenfalls als unredlich anzusehen sind (so schon BGH Beschl. v. 22.05.2003 – IX ZB 456/02 – NJW 2003, 2457).

Wichtig ist, dass der Schuldner mit dem bloßen Abschluss eines Ratenzahlungsvergleichs keineswegs erklärt, zur Zahlung des Betrags zu den exakt bestimmten Daten in der Lage zu sein. Denn die Verpflichtung enthält keine konkreten Aussagen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse.

Praxishinweis

Für vergleichbare Fälle bedeutet dies, dass auch der bloße Erhalt eines Kredits, der bloße Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder die bloße Vermeidung von Leistungen ohne unrichtige bzw. unvollständige Angaben, die schriftlich gemacht wurden, für eine erfolgreiche Versagung genauso wenig genügt.

Vielmehr muss der Gläubiger, der den Kredit gewährt bzw. die Ratenzahlung mit dem Schuldner vereinbart und eine (insolvenz-)sichere Forderung anstrebt, beachten, dass in diesen praktisch häufigen Fällen Beweisschwierigkeiten drohen können. Daher kann es sinnvoll sein, den Schuldner eine Selbstauskunft als Extrakt der Vermögensauskunft abgeben zu lassen, bevor eine Ratenzahlung vereinbart wird. Wesentliche wirtschaftliche Verhältnisse des Darlehensnehmers bzw. Schuldners müssen festgehalten und von ihm schriftlich bestätigt werden. Solange der Kredit oder die Ratenzahlung zugunsten des Schuldners noch nicht vereinbart wurde, sollte die Herbeiführung dieser schriftlichen Bestätigung nicht zu schwierig sein.

Wurde die Vereinbarung bereits getroffen, wird gerade einer Ratenzahlungsvereinbarung häufig ein persönlicher oder schriftlicher Antrag bzw. eine Anfrage vorausgegangen sein, sodass geprüft werden kann, ob vielleicht hier schon weitergehende Erklärungen abgegeben wurden.

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