Recht des Arbeitgebers auf "fleischfarbenen BH"

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Großes Aufsehen erregte das LAG Köln mit einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 18.08.2010 (AZ: 2 BV 104/09).

Das Landesarbeitsgericht hatte festgestellt, dass ein Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Ausgestaltung eines Arbeitsverhältnisses ein schützenswertes rechtliches Interesse besitzt, was das Tragen bestimmter Kleidung bzw. das äußerliche Erscheinungsbild eines Arbeitnehmers betrifft. Gegenstand des Rechtsstreits war u. a. auch die Anordnung des Tragens von

- Unterwäsche

- das „Kurzhalten” von Fingernägeln.

Der Betriebsrat des Arbeitgebers hatte gegen entsprechende Bestimmungen ein Mitspracherecht bei der Regelung einer einheitlichen Dienstkleidung bzw. des Ordnungsverhaltens der Mitarbeiter eingewandt und die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung geltend gemacht.

Dem Antrag des Betriebsrates war teilweise stattgegeben worden. Das Landesarbeitsgericht hatte nur teilweise der Beschwerde des Betriebsrates gegen den zunächst geforderten Beschluss des Arbeitsgerichts stattgegeben.

Manche in der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Regelungen, wie z. B. das Haarfärben - lediglich mit natürlich wirkender Farbe - wurden als unwirksam eingestuft.

§ 2 Ziff. 8 (Trageordnung für Mitarbeiterinnen betreffend Unterwäsche) wurde jedoch als rechtswirksam i. S. d. gebotenen Verhältnismäßigkeitskontrolle gewertet:

„Wägt man die mit dem verbindlichen Tragen von privater Unterwäsche verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Mitarbeiterinnen gegen die betrieblichen Interessen an einem ordentlichen Erscheinungsbild und einer möglichst geringen Abnutzung der Dienstkleidung ab, so überwiegt das Interesse des Arbeitgebers deutlich.”

Ebenso durfte verboten werden: „Fingernägel von mehr als 0,5 cm über der Fingerkuppe zu tragen”. Auch „durchscheinende Unterwäsche" kann demnach ein Arbeitgeber ebenso verbieten, wie „mit ungewaschenen oder fettigen Haaren” zur Arbeit zu erscheinen.

Es bleibt abzuwarten, ob ein Betriebsrat infolge dieser Rechtsprechung nicht gegebenenfalls dem Arbeitgeber auferlegt, selbst keine „durchscheinende Unterwäsche" zu tragen, um sexuelle Belästigung bzw. Manipulation von Arbeitnehmern von vornherein auszuschließen.

Wir empfehlen den Betriebsräten im Umkehrzug zu dieser Rechtsprechung, geeignete Schritte zu unternehmen.

Martin J. Haas

Rechtsanwalt

auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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