Rechtsmittel des Versorgungsträgers im Scheidungsverfahren ( OLG Frankfurt a. M., 2 UF 266/18)

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Selbst dann, wenn die Eheleute den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben, muss das Familiengericht regeln.

Diese Entscheidung traf das OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 24.1.2019, 2 UF 266/18 im Fall eines Ehepaares, das sich einvernehmlich scheiden lassen wollte. 

Die Eheleute hatten bereits vorgerichtlich eine notarielle Vereinbarung auch zum Versorgungsausgleich getroffen. Das Familiengericht hat die Ehe geschieden und entschieden, dass kein Versorgungsausgleich durch gerichtliche Entscheidung stattfinde. 

Hiergegen hatten die Versorgungsträger Rechtsmittel eingelegt. 

Das OLG hat den Beschluss zum Versorgungsausgleich aufgehoben und die Sache an das Familiengericht zurückverwiesen. Die Richter stellten dazu fest: Entscheidet das Familiengericht, dass kein Versorgungsausgleich stattfindet, und entspricht dies materiell-rechtlich nicht der gesetzlichen oder von den Beteiligten vereinbarten Rechtslage, haben die Versorgungsträger ein Beschwerderecht. 

In der Sache selbst ist das Amtsgericht einem Irrtum unterlegen, indem es davon ausging, dass die Eheleute den vereinbarten Versorgungsausgleich selbst durchführen können. Eine Übertragung von Anrechten durch interne Teilung kann ebenso wie die Begründung von Anrechten durch externe Teilung allein durch richterlichen Gestaltungsakt erfolgen. Die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich war daher aufzuheben. Der Scheidungsausspruch ist davon nicht betroffen. Der Versorgungsausgleich muss nunmehr gerichtlich durchgeführt werden. Ob dabei die notarielle Vereinbarung der Ehegatten einer Inhaltskontrolle standhält und Grundlage für den Versorgungsausgleich sein kann, kann erst beurteilt werden, wenn sämtliche aktuellen Auskünfte der Versorgungsträger vorliegen. 

Deshalb sollte auch bei einer notariellen Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, dieser berechnet werden, damit es nicht zu kostenintensiven Verzögerungen kommt. 


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