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Rechtsprechung zu Bearbeitungsgebühren in Unternehmerkreditverträgen durch BGH bestätigt

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Ein pauschales Bearbeitungsentgelt (die sogenannte Bearbeitungsgebühr) in Verbraucherdarlehensverträgen darf von den Banken nicht erhoben werden. Bereits 2017 hatte der BGH entschieden, dass Gleiches auch für Unternehmerdarlehensverträge gilt. 

Der Bundesgerichtshof bestätigte seine Rechtsprechung hierzu nun mit einer weiteren Entscheidung vom 19.02.2019.

Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) pauschal vereinbarte Bearbeitungsgebühren sind in Verbraucherdarlehensverträgen unwirksam. Am 04.07.2017 (- XI ZR 562/15 – und – XI ZR 233/16 –) hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass dies auch für Unternehmerdarlehensverträge gilt.

In seinem Urteil vom 19.02.2019 – Az.: XI ZR 562/17 – hat der BGH seine Rechtsprechung zu den Bearbeitungsgebühren in Unternehmerdarlehensverträgen fortgeführt und bestätigt, dass Banken auch von Unternehmern keine pauschale Bearbeitungsgebühr verlangen können.

Im vorliegenden Fall hatte die Bank mit dem Unternehmer zwei Darlehensverträge geschlossen. Diese enthielten unter der Überschrift „Sonstige Kosten“ folgende Vertragsklausel:

„Alle durch den Abschluss und Vollzug dieses Vertrages einschließlich der Sicherheitenbestellung entstehenden Kosten trägt der Darlehensnehmer. Dies sind:

Entgelt für individuell erbrachte Beratungsleistung in Höhe von … EUR;

…“

Unter „Besondere Vereinbarungen“ fand sich folgende Formulierung:

„Für individuell erbrachte Beratungsleistungen berechnet die Sparkasse ein einmaliges Entgelt in Höhe von … EUR (0,5 % vom Darlehensnennbetrag). … Das Entgelt wird bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens nicht – auch nicht teilweise – erstattet.“

Somit war in den Vertragsurkunden nicht explizit festgehalten, dass die Entgelte dem Unternehmer als Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt wurden.

Die Bank hatte dem Unternehmer einmal 2.500,- € und ein einmal 2.075,- € in Rechnung gestellt. Zu Unrecht, sagt der Bundesgerichtshof. Die AGB, aufgrund derer die Bank insgesamt 4.575,- € vom Unternehmer verlangte, sind laut BGH unwirksam und die Bank somit zur Rückzahlung verpflichtet.

Man kann den Wortlaut der Klausel zwar derart verstehen, dass die streitbefangenen Entgelte für eine „individuelle Beratungsleistung“ verlangt wurden. Da die „individuelle Beratungsleistung“ jedoch nicht weiter konkretisiert wird, bleibt schlussendlich unklar, welche Beratungsleistung genau vergütet werden soll.

Daher kann die Klausel auch so verstanden werden, dass das umstrittene Entgelt für „sonstige Kosten“, sprich „alle durch den Abschluss und Vollzug dieses Vertrages einschließlich der Sicherheitenbestellung entstehenden Kosten“ verlangt wurde. Das heißt, dass es sich bei dem strittigen Entgelt auch um ein einmaliges Entgelt für den Abschluss und Vollzug des Darlehensvertrages handeln kann. Damit gilt es aber als Bearbeitungsgebühr. Und die kann eine Bank grundsätzlich nicht verlangen.

Im Zweifelsfall erfolgt die Auslegung zugunsten des Kunden

Bestehen bei der Auslegung einer Klausel Zweifel, dann gehen diese zulasten des Verwenders der AGB. Es ist also von einer für den Verwender ungünstigen Auslegung der Klausel auszugehen. Folglich musste im vorliegenden Fall angenommen werden, dass es sich um Entgelte für den Abschluss und Vollzug beider Darlehensverträge handelte, also Bearbeitungsgebühren.

Bearbeitungsgebühren benachteiligen den Darlehensnehmer jedoch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, sodass die Bank dem Unternehmer die Bearbeitungsgebühren zurückzahlen muss.

Die Anwaltskanzlei Lenné hat bereits zahlreiche Verfahren dieser Art geführt und weiß, dass die Banken für gewöhnlich versuchen, ihre Bearbeitungsgebühren damit zu begründen, dass bei Vertragsabschluss eine Art von Sonderleistung erbracht wurde (besonderer Prüfungs- bzw. Beratungsaufwand bei der Kreditvergabe). 

Gerne behaupten die Banken auch, dass in einzelnen Fällen eine berechnete Einmalgebühr ausgehandelt worden wäre. Vor allem dann, wenn es sich um ein besonders hohes Bearbeitungsentgelt handelt, soll es sich um eine Individualvereinbarung handeln. Hinter solchen Sondergebühren versteckt sich aber eben meistens eine Bearbeitungsgebühr, die von der Bank erstattet werden muss.

In den von der Anwaltskanzlei Lenné vertretenen Fällen wurden Bearbeitungsgebühren in Höhe von 42.500,- € oder sogar 128.000,- € von den Unternehmern verlangt. Doch selbst so hohe Bearbeitungsgebühren müssen von den Banken erstattet werden.

Eine Überprüfung Ihres Darlehensvertrags kann also durchaus lohnenswert sein. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für eine kostenlose Erstberatung in unserer Kanzlei.



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