Rechtsschutzversicherung darf Deckung für Klage wegen Diesel-Abgasskandal nicht einfach verweigern

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I. Sachverhalt

Der Kläger erwarb 2011 einen VW-Sharan. Das Fahrzeug ist vom sogenannten „VW-Abgasskandal“ betroffen und nach Auffassung des entscheidenden Gerichts grundsätzlich mangelhaft.

Der anwaltlich vertretene Kläger bat bei seiner in Düsseldorf ansässigen Rechtsschutzversicherung zunächst um Deckungszusage für die außergerichtliche Verfolgung seiner Ansprüche gegen Verkäufer und Hersteller seines Fahrzeugs.

Die Rechtsschutzversicherung lehnte die Bitte ihres Versicherungsnehmers ab.

Gegenüber dem Fahrzeughändler erklärte der Sharan-Fahrer parallel den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dieser verweigerte jedoch eine Kaufvertragsrückabwicklung sodass der Klageweg beschritten werden sollte.

Deshalb bat der Versicherungsnehmer seine Rechtsschutzversicherung erneut um Deckungszusage für die gerichtliche Durchsetzung seiner Ansprüche.

Auch diese Bitte wurde abgelehnt, sodass der Versicherungsnehmer sich gezwungen sah, seine eigene Rechtsschutzversicherung auf Erteilung der begehrten Deckungszusagen zu verklagen.

Nach Auffassung der beklagten Rechtsschutzversicherung bestünde keine hinreichende Erfolgsaussicht, außerdem sei es dem Versicherungsnehmer zuzumuten, einen Rückruf des Pkw sowie eine Nachbesserung durch Händler bzw. Hersteller abzuwarten.

II. Entscheidungen

Bereits vor dem Landgericht Düsseldorf (Urt. v. 9.3.2017, 9 O 142/16) unterlag die Rechtsschutzversicherung.

Das Gericht stellte fest, dass die Versicherung verpflichtet sei, die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgung hinsichtlich der Gewährleistungsrechte, insbesondere der Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber dem Händler sowie gegenüber der Volkswagen AG zu tragen.

Das Landgericht vertrat die Auffassung, die beabsichtigte Rechtsverfolgung gegen Händler und die Herstellerin habe unter Anlegung des Prüfungsmaßstabes des § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Diese Entscheidung griff die Versicherung an und beantragte im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss v. 21.9.2017, I – 4 U 87/17), das Urteil des Landgerichts aufzuheben.

Das Oberlandesgericht erließ einen Hinweisbeschluss zugunsten des Versicherungsnehmers, denn für die vom Kläger gegen die Herstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bestehe eine hinreichende Erfolgsaussicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei für das Vorhandensein hinreichender Erfolgsaussichten (diese müssen für eine Deckungszusage vorliegen) entscheidend, dass der Standpunkt des Versicherungsnehmers nach den von ihm aufgestellten Behauptungen und den ihm bekannten Einwendungen des Gegners zumindest vertretbar sein muss.

Im Falle des Diesel-Abgasskandals ergäben sich hinreichende Erfolgsaussichten bereits dadurch, dass mehrere Landgerichte einen Schadenersatzanspruch von Kraftfahrzeugkäufern gegen die Volkswagen AG wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bejaht haben.

Die Rechtsschutzversicherung nahm daraufhin ihre Berufung zurück, das Urteil des Landgerichts ist rechtskräftig geworden.

III. Fazit

Lassen Sie sich von Ihrer Rechtsschutzversicherung nicht einfach abspeisen, wenn auch Sie Opfer des Abgasskandals geworden sind. Es sprechen gute Gründe dafür, dass die Rechtsschutzversicherer Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche Deckungszusagen erteilen müssen.


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