Reiche Großeltern und Kindesunterhalt

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Eltern haben für ihre minderjährigen Kinder eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Daraus resultiert u.a., dass sie, wenn sie mit einer Arbeitsstelle nicht genug verdienen, sich um eine Nebentätigkeit bemühen müssen.

Doch was gilt, wenn zwar der Vater nicht über ausreichendes Einkommen verfügt, aber dessen Eltern, also die Großeltern des unterhaltsberechtigten Kindes, ordentlich verdienen?

Dies wurde nunmehr durch den Bundsgerichtshof (BGH) geklärt. Die gesteigerte Haftung des Kindesvaters entfällt, für ihn glt dann sogar der erhöhte Selbstbehalt von aktuell 1.400,00 €!

Im entschiedenen Fall hatte das Land für das Kind Unterhaltsvorschuss gezahlt und forderte diesen nunmehr vom Vater zurück. Dieser verdiente bei einer Unterhaltspflicht gegenüber 2 Kindern knapp 1.400,00 € und hielt sich für nicht verpflichtet, weil seine Eltern 3.500,00 € bzw. 2.200,00 € verdienten.

Der BGH gab ihm recht, denn das Vorhandensein von anderen (!) leistungsfähigen Verwandten lässt die gesteigerte Unterhaltspflicht des Kindesvaters entfallen. Der Antrag des Landes wegen des übergegangenen Unterhalts wurde also abgewiesen. Dabei spielt es nach Ansicht des BGH auch keine Rolle, dass die Großeltern vom Land nicht in Regress genommen werden können und ihnen zudem ein deutlich höherer Selbstbehalt zusteht.

Allerdings stellte der BGH auch klar, das der unterhaltspflichtige Vater für diesen Ausnahmefall voll darlegungspflichtig ist.

Die Entscheidung zeigt aber wieder einmal, dass Unterhaltsfragen immer sorgfältig und fachmännisch überprüft werden sollten.

Gerne stehen wir Ihnen dafür unter der Rufnummer 02304/20060 zur Verfügung


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