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Reiseveranstalter haftet für Bahnverspätung bei Fahrt zum Flughafen, wenn ...

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... beispielsweise bei einer Pauschalreise das Flugticket gleichzeitig Bahnfahrschein für die Fahrt vom Heimatort zum Flughafen ist.

In einem Fall den der BGH entschieden hatte warb der Reiseveranstalter damit, dass im Pauschalpreis für die Reise die Fahrt mit der Bahn zum Flughafen enthalten ist. Der Veranstalter empfahl seinen Teilnehmern, dass sie ihre Zugverbindung so wählen sollen, dass sie zwei Stunden vor Abflug am Flughafen sind. Dies tat eine Teilnehmerin, der Zug hatte aber so viel Verspätung, dass sie erst nach der Abflugzeit am Flughafen war und den Flug verpasste. Die Ihr für den Ersatzflug entstanden Aufwendungen verlangte sie vom Veranstalter zurück.

Der Veranstalter lehnte eine Haftung u.a. deshalb ab, weil er nicht Durchführender der Zugreise sei und deshalb für die Pünktlichkeit der Bahn keine Gewähr übernehmen könne. Der Bundesgerichtshof entschied im Sinne der Reisenden und verurteilte den Veranstalter zur Zahlung.

Hierbei führte der BGH aus, dass eine Haftung des Reiseveranstalters für Verspätungen der Bahn jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Preis für die Bahn im Gesamtpreis für die Reise enthalten ist und der Veranstalter gerade damit wirbt, dass seine Reiseteilnehmer „stressfrei" mit der Bahn zum Flughafen fahren können. Dann erwecke der Veranstalter den Eindruck, dass es sich auch bei der Zugfahrt um eine eigene Leistung des Veranstalters handelt für die er auch einstehen muss.

In Fällen dieser Art kommt es auch nach dieser Gerichtsentscheidung immer auf den Einzelfall an. Die Chancen die Kosten ersetzt zu bekommen, die auf Verspätung der Bahn beruhen, Ersatzflug, Übernachtung u.a., sind aber gut, wenn sich für den „durchschnittlichen Reisenden" der Eindruck ergibt, auch die Zugfahrt sei Teil der gesamten Reise. Die ist der Fall, wenn der Veranstalter die Vorteile der im Reisepreis enthaltenen Möglichkeit der Anreise mit dem Zug als besonderen Vorteil seines Angebotes bezeichnet und Anweisungen bspw. zur Auswahl der Bahnverbindung gibt.

BGH 28.10.2010, Az. Xa ZR 46/10

Rechtsanwalt Jakob Schomerus


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