Reisevertriebsunternehmer haftet für seine Handelsvertreterin

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Falls ein Reiseveranstalter Vermittler oder Handelsvertreter einsetzt, haftet er für die rechtswidrig versandten Werbe-E-Mails dieser Reisevermittler.

Der Kläger erhielt Spam-Mails, in der für Reisen der Handelsvertreterin geworben wurde. Er verklagte daraufhin den eigentlichen Versender und das beworbene Unternehmen auf Unterlassung. Das Gericht gab dieser Klage statt.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass das Handeln der Handelsvertreter dem Reisevertriebsunternehmen zuzurechnen ist, da der Vertreter in den Geschäftsbetrieb und in die Organisation des Unternehmens eingegliedert ist. Das Reisevertriebsunternehmen muss für die wirtschaftlichen Risiken seiner Vertreter einstehen, da es auch die Vorteile dieser Geschäftsbeziehung nutzt. (OLG Köln, Urteil vom 08.10.10 - 6 U 69/10)


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