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Rente wegen Erwerbsminderung – Voraussetzungen einer unbefristeten Rente bei psychischen Erkrankungen

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Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der gesetzliche Begriff „unwahrscheinlich" dahingehend zu verstehen, dass schwerwiegende medizinische Gründe gegen die Besserungsaussicht sprechen müssen, so dass ein Dauerzustand vorliegt. Davon kann jedoch erst ausgegangen werden, wenn alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und auch hiernach ein aufgehobenes Leistungsvermögen besteht. Diese schließen alle Therapiemöglichkeiten nach dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse ein. Solange die Möglichkeit besteht, das Leistungsvermögen des Versicherten auf der Grundlage von anerkannten Behandlungsmethoden wiederherzustellen, und solange - im Einzelfall - keine gesundheitsspezifischen Kontraindikationen entgegenstehen, ist von der Unwahrscheinlichkeit der Behebung der Leistungsminderung daher nicht auszugehen.

BSG - Urteil vom 29.03.2006 - B 13 RJ 31/05 R

Das Bayerische Landessozialgericht hat in einem Urteil vom 23.01.2013 - L 19 R 855/11 - klargestellt, dass dies auch für psychische Erkrankungen gilt. Psychische Erkrankungen werden rentenrechtlich erst dann relevant, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant oder stationär) davon auszugehen ist, dass der Versicherte die psychischen Einschränkungen weder aus eigener Kraft noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe dauerhaft nicht mehr überwinden kann.

Erst nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren erkennt das Gesetz an, dass die Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist, sodass nach Ablauf der Gesamtdauer der Befristung eine unbefristete Erwerbsminderungsrente bewilligt werden kann.

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


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