Rentenrecht: Rente wegen voller Erwerbsminderung: Wann beginnt und wann endet sie?

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Renten wegen voller Erwerbsminderung werden im Regelfall für zunächst drei Jahre befristet bewilligt. Eine Weiterbewilligung kann beantragt werden. Der Antrag auf Weiterbewilligung sollte spätestens vier Monate vor dem Ende der befristeten Rente gestellt werden.

Beginn und Ende der regelmäßig auf zunächst höchstens drei Jahre befristeten Erwerbsminderungsrente sind in den §§ 99, 101, 102 SGB VI geregelt. Danach beginnt die Rente zu Beginn des siebten Monats nach Eintritt der Erwerbsminderung. Wurde die Rente nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Monats beantragt, in dem die Erwerbsminderung eingetreten ist, beginnt die Rente mit dem Monat der Antragsstellung, wobei unter Umständen nach § 116 SGB VI auch ein schon früherer Reha-Antrag als Rentenantrag gilt.

Eine weitere Befristung der Rente ist in § 102 Abs. 2a SGB VI normiert. Danach kann die Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben erbringen und die Rente auf das Ende dieser Leistungen befristen.

Eine unbefristete Rente wird nach § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI nur im Ausnahmefall und nur dann bewilligt, wenn unwahrscheinlich ist, dass sich die Gesundheit und damit die Erwerbsfähigkeit des Versicherten wieder bessern.

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