Rentenversicherungsrecht Berlin: Anrechnungszeit bei Arbeitsunfähigkeit

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In einer jetzt besprochenen Entscheidung hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass die gesetzliche Rentenversicherung eine Anrechnungszeit bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit im Versicherungsverlauf auch bei fortbestehendem (ruhendem) Arbeitsverhältnis nur für höchstens drei Jahre feststellen muss.

Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit müsse wie im Krankenversicherungsrecht definiert werden. Auch dort werde bei Berechnung von Krankengeldansprüchen Arbeitsunfähigkeit im engeren Sinne nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr angenommen. Vielmehr ende der "krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz" für die ursprüngliche Beschäftigung mit dem Ablauf eines ersten Dreijahreszeitraums.

Anrechnungszeiten sind sehr wichtig. Zwar handelt es sich um Zeiten, in denen keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden. Gleichwohl zählen sie als Beitragszeiten, so dass sie z.B. bei der Berechnung der Wartezeiten für Renten mitgezählt werden.

Ich stehe Ihnen für eine rentenrechtliche Beratung oder Ihre Vertretung gegen die gesetzliche Rentenversicherung gern zur Verfügung.


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