Restschuldbefreiung seit 01.07.2014 früher möglich

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Zum 01.07.2014 ist die zweite Insolvenzrechtsreform in Kraft getreten.

Schuldner können nunmehr schneller die Restschuldbefreiung erreichen und somit schneller einen Neuanfang starten, wenn sie sich glaubhaft um die Entschädigung ihrer Gläubiger bemüht haben.

Das gilt jedoch nur für Verfahren, die nach Inkrafttreten der Reform eröffnet wurden mit der Ausnahme, dass das Verbraucher-Insolvenzplanverfahren auch für vor dem 01.07.2014 eingeleitete Privatinsolvenzverfahren beantragt werden kann.

Wenn der Schuldner innerhalb von 3 Jahren mindestens 35% seiner Schulden, welche von den Gläubigern angemeldet wurden, und die gesamten Verfahrenskosten beglichen hat, ist eine Restschuldbefreiung nach 3 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich. Schafft es der Schuldner zumindest die vollständigen Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen, ist eine Restschuldbefreiung nach 5 Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich.

In allen anderen Fällen verbleibt es bei der Wohlverhaltensphase von 6 Jahren.

Seit dem 01.07.2014 gibt es nunmehr auch die Möglichkeit eines Verbraucher-Insolvenzplanverfahrens, d. h. der Schuldner kann gemeinsam mit den Gläubigern und dem Insolvenzgericht einen Plan erstellen, wie sich der Schuldner konkret auf seine Vermögensverhältnisse angepasst von seinen Schulden befreien kann.

Ausnahmen von der Restschuldbefreiung wurden nunmehr erweitert. Nicht nur Ansprüche aus unerlaubter Handlung und Geldstrafen bzw. Geldbußen wurden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst, nunmehr gilt dies auch für Ansprüche aus rückständigem Unterhalt gegenüber dem Schuldner und bei rechtskräftiger Verurteilung des Schuldners wegen einer Steuerstraftat bei Steuerschulden.

Für Fragen, auch bezüglich der Voraussetzungen eines Insolvenzantrages, sowie hinsichtlich der Versagung der Restschuldbefreiung und eines Neuantrags auf Restschuldbefreiung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


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