Resturlaub verfällt nicht automatisch
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Die Urlaubszeit steht bevor und bei der Planung des Urlaubs besteht nicht selten Unsicherheit, wie viele Urlaubstage man eigentlich noch hat.
Viele Arbeitnehmer nehmen im Laufe des Kalenderjahres nicht den vollen ihnen zustehenden Jahresurlaub und es stellt sich dann die Frage, was mit dem Resturlaub passiert.
Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Grundsätzlich verfällt der Resturlaub daher am 31.12. des jeweiligen Jahres. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass in Ausnahmefällen der Urlaub aus betrieblichen oder persönlichen Gründen bis zum 31.03. des nächsten Kalenderjahres übertragen werden kann. Ist der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr dauerhaft krank, verfällt der Urlaub nicht mit dem 31.03. des Folgejahres, sondern erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem er arbeitsunfähig war.
Viele Arbeitnehmer gehen irrtümlich davon aus, dass es sich um eine starre Grenze handelt und Urlaubsansprüche zum 31.3. automatisch verfallen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH, Urteile vom 06.11.2018, Az.: C-619/16 und C-684/16, sowie des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 19.02.2019, Az.: AZR 541/19, verfallen die Urlaubsansprüche allerdings nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf den noch nicht genommen Urlaub aufmerksam gemacht und ihn aufgefordert hat, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm darüber hinaus klar und rechtzeitig mitgeteilt hat, dass der Urlaub verfällt, wenn er ihn nicht nimmt.
Diese Pflicht des Arbeitgebers betrifft nicht nur Urlaubsansprüche im laufenden Kalenderjahr, sondern auch Urlaub aus vergangenen Jahren. Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitnehmer auch noch Resturlaub aus der Vergangenheit beanspruchen. Die Berechnung des Urlaubsanspruchs ist auch im Falle einer Kündigung von Bedeutung, da gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.
Im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung können vom Gesetz abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Allerdings dürfen diese Regelung gemäß § 13 Abs. 1 BUrlG nicht dazu führen, dass der gesetzliche Mindesturlaub gekürzt wird. Die Höhe des Urlaubsanspruchs ist in jedem Einzelfall genau zu prüfen.
Haben Sie Fragen zu Ihrem Urlaubsanspruch oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen? Dann rufen Sie uns unter 0711/410 191 60 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kanzlei@johstrichter.de.
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