Rettungsassistenten-Auszubildende müssen bezahlt werden

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Eigentlich sollte es ein alter Hut sein, aber es gibt anscheinend weiterhin Rettungsdienste, die Ihre Rettungsassistenten-Praktikanten, also Auszubildende zum Rettungsassistenten ohne Vergütung ausbilden.

Rettungsassistenten absolvieren die staatliche Prüfung und müssen danach noch eine 1-jährige bzw. 1600 Stunden dauernde praktische Tätigkeit nachweisen, um ihre „Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent“ zu erlangen. Diese 1600 Stunden oder auch das praktische Jahr wird normalerweise im Rahmen einer bezahlten Ausbildung absolviert.

Verschiedene Arbeitsgerichte hatten schon vor längerer Zeit entschieden, dass dem Praktikanten bzw. Auszubildenden für dieses praktische Jahr eine Ausbildungsvergütung zu zahlen ist.

Diese Rechtsprechung ist auch durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt worden (9 AZR 694/12, Urteil vom 18. März 2014).

Der Ausbildungsbetrieb im dort entschiedenen Fall wollte sogar besonders schlau sein. In dem entsprechendem „Praktikumsvertrag“ hatte man vereinbart „Der/Die Praktikant/in unterliegt nicht den arbeitsrechtlichen Grundsätzen eines Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsverhältnisses.“ Ein Entgelt war ausdrücklich ausgeschlossen worden, der Praktikant sollte nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Wie schon vorher das Arbeits- und Landesarbeitsgericht entschied auch das Bundesarbeitsgericht: Diese Klauseln sind nichtig. Dem Praktikanten war Vergütung von insgesamt ca. 16.000,-€ nachzuzahlen.

Der Arbeitgeber wollte hier besonders schlau sein und hatte mit dem Auszubildenden später noch einen 400,-€-Vertrag geschlossen. Auch dies hinderte das Bundesarbeitsgericht nicht, den Ausbildungsbetrieb zur Nachzahlung zu verurteilen.

Der Fall zeigt deutlich, dass es hochgradig sinnvoll sein kann, Klauseln in Arbeits- oder Ausbildungsverträgen rechtlich überprüfen zu lassen. Hätte der Auszubildende hier einfach dem Wortlaut seines Vertrages hingenommen, wären ihm ca. 16.000,-€ entgangen. 

Guido C. Bischof

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht


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