Risiken und Rechte beim Aufhebungsvertrag
- 2 Minuten Lesezeit
Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag angeboten bekommen.
Keinesfalls sollten Sie einen solchen Vertrag ohne rechtliche Prüfung unterschreiben.
Ein Aufhebungsvertrag kann aus vielfältigen Gründen angeboten werden, sei es, weil der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter einfach loswerden will, das Verhältnis zerrüttet ist, oder der Arbeitgeber seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder verlagert.
Durch das Unterschreiben eines Aufhebungsvertrages wird das Arbeitsverhältnis zu dem in dem Vertrag genannten Termin beendet. Ein einmal unterschriebener Aufhebungsvertrag ist kaum angreifbar.
Wichtig ist es deshalb, etwaige Fallstricke schon vorab zu klären.
In der Regel droht beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine Sperrzeit von 12 Wochen beim Bezug von Arbeitslosengeld.
Das heißt, Sie bekommen keine Leistung von der Agentur für Arbeit für diesen Zeitraum.
Wird die ordentliche Kündigungsfrist im Aufhebungsvertrag nicht eingehalten, droht zusätzlich ein Ruhen der Arbeitslosengeldansprüche.
Weiterhin werden mit einem Aufhebungsvertrag regelmäßig alle weiteren Ansprüche ausgeschlossen. Achten Sie deshalb darauf, dass keine Forderungen ihrerseits gegenüber dem Arbeitgeber mehr bestehen oder nehmen Sie Ihre Ansprüche ausdrücklich in den Vertrag auf.
Zudem sollte unbedingt ein Arbeitszeugnis mit der Note „gut“ oder besser im Vertrag aufgenommen werden.
Oft wird eine Abfindung vereinbart, diese wird dann in der Regel zum Tag des vereinbarten Beschäftigungsendes ausgezahlt. Achten Sie darauf, dass Sie das Arbeitsverhältnis ggf. selbst früher beenden können, beispielweise, wenn Sie eine neue Stelle hätten. Sie sollten in diesem Zuge auch eine sogenannte Turbo-Prämie vereinbaren, das heißt Sie bekommen einen Teil des Geldes, welches Sie als Gehalt erhalten würden auf die Abfindung oben drauf, wenn Sie vor dem regulären Ende aussteigen.
Auch die Frage der Freistellung, also ob Sie weiterhin zur Arbeitsleistung verpflichtet sind, sollte unbedingt im Vertrag geklärt werden. Ebenso sollte die Anwendbarkeit des § 615 BGB ausgeschlossen werden.
Bei betriebsbedingten Aufhebungsverträgen, die durch eine Gewerkschaft oder den Betriebsrat verhandelt wurden, gerade bei betriebsbedingten Schließungen und Verlagerungen, sind die oben genannten Punkte oftmals berücksichtigt, holen Sie sich dennoch rechtlichen Rat ein, wenn Ihnen einzelne Klauseln unklar sind.
Sollten Sie selbst einen Aufhebungsvertrag schließen wollen, weil Sie vor Ende Ihrer Kündigungsfrist den Arbeitgeber wechseln wollen, sind die oben gesagten Punkte zumindest teilweise ebenfalls zu berücksichtigen.
Lassen Sie sich niemals vom Arbeitgeber unter Druck setzen einen Aufhebungsvertrag sofort zu unterschreiben. Sie können sich immer das Recht herausnehmen den Vertrag prüfen zu lassen.
Ihr Rechtsanwalt Florian Brödel
Artikel teilen: