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Risiko Scheinselbständigkeit – Tätigkeiten auf dem Bau – Verwertbarkeit der Ermittlungen des Zolls

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Ein Brennpunkt des Sozialrechts im Bereich der Scheinselbständigkeit sind die Tätigkeiten auf dem Bau. Immer wieder werden Personen aus Osteuropa als selbständige Subunternehmer beauftragt. Dabei ist eine „klassische Konstellation“, dass viele verschiedene Personen aus einem osteuropäischen Land gleichzeitig als Einzelunternehmer ohne eigene Beschäftigten und ohne eigene Betriebsmittel für einen Auftraggeber tätig werden. Das Risiko für den Auftraggeber sind nicht allein die möglichen Nachforderungen von Sozialbeiträgen. Auch strafrechtliche Konsequenzen sind nicht ausgeschlossen.

Das Sächsisches Landessozialgericht (LSG) hat mit Beschluss vom 12.02.2018, – Az. L 9 KR 496/17 B ER- zu der Frage des sozialrechtlichen Status von Subunternehmern auf dem Bau Stellung bezogen:

„(…) Bei den jeweiligen Werkverträgen und dem „Nachunternehmervertrag“ handelt es sich nach der Auffassung des Senats um sogenannte Rahmenvereinbarungen, die einer Konkretisierung bedurften. So fehlen die wesentlichen Merkmale eines Werkvertrages in Form eines qualitativ individualisierbaren und dem Werkunternehmer zurechenbaren Werkergebnisses und die ausreichend genaue Beschreibung des zu erstellenden Werkes nebst erfolgsorientierter Abrechnung der Werkleistung (…) ebenso wie eine konkrete Preisgestaltung (…)“

Ergänzungen des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Das Urteil des LSG hat zunächst festgestellt, dass die Deutsche Rentenversicherung die Ergebnisse der Prüfungen des Zoll verwerten darf. Es ist nicht notwendig, dass die Deutsche Rentenversicherung eigene Prüfungen anstellt. Insbesondere muss nicht jedem Beweisangebot nachgegangen werden. Weiter hat das Gericht entscheidend auf die Verträge abgestellt. Danach wurde nur ein allgemeiner Rahmenvertrag geschlossen. Welche Leistungen konkret erbracht werden sollten, wurde nicht individuell und zu anderen Unternehmern abgrenzbar vereinbart. Zudem haben die Subunternehmer keinerlei Kosten selbst getragen. Vielmehr war das Gegenteil der Fall. Neben Reise- und Unterkunftskosten wurden z. B. auch Kosten für arbeitsmedizinische Untersuchungen von Auftraggeber bezahlt. Damit haben sich die Parteien selbst im Rahmen einer Beschäftigung bewegt.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

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