"Robodoc" - Aufklärung über medizinische Behandlungsmethode

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Wird eine neue Behandlungsmethode angewandt, wie im entschiedenen Fall das computerunterstützte Fräsverfahren Robodoc bei der Implantation einer Hüftgelenks-Endoprothese, so ist der Patient darüber ausführlich aufzuklären. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Mit dem Urteil bekräftigen die Richter, dass die Anwendung neuer Verfahren für den medizinischen Fortschritt zwar unerlässlich ist. Am Patienten dürften sie aber nur angewandt werden, wenn diesem zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, dass die neue Methode auch neue Risiken birgt. Der Patient muss nach Auffassung des BGH in die Lage versetzt werden, sorgfältig abzuwägen, ob er sich nach einer herkömmlichen Methode mit bekannten Risiken operieren lassen möchte oder nach einem neuen Verfahren unter besonderer Berücksichtigung der in Aussicht gestellten Vorteile und der noch nicht in jeder Hinsicht bekannten Gefahren.

Zwar besteht im Allgemeinen eine umfassende Aufklärungspflicht hinsichtlich unbekannter Komplikationen nur dann, wenn namhafte Vertreter der medizinischen Wissenschaft auf die besonderen Gefahren hinweisen und dies als gewichtige Warnung angesehen werden muss. Wird jedoch medizinisches Neuland betreten, können zum Schutz des Patienten je nach Lage des Falls strengere Anforderungen gelten.

Im entschiedenen Fall war die Klägerin 1995 nicht über die höheren Komplikationsraten aufgeklärt worden, die sich Studien zufolge bei Robodoc-Fräsverfahren im Vergleich zu manuellen Implantationen gezeigt hatten. Allerdings war es in ihrem Fall zu einer Nervschädigung und damit zur Verwirklichung eines Risikos gekommen, über das die Patientin im Zusammenhang mit der herkömmlichen Operationsmethode ausreichend aufgeklärt worden war. Habe ein Patient aber bei seiner Einwilligung ein später auftretendes Risiko in Kauf genommen, so könne er aus dessen Verwirklichung keine Haftung herleiten. (Urteil vom 13. Juni 2006, Az.: VI ZR 323/04).


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