Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungen - BGH entscheidet erneut im Sinne der Verbraucher

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Der Bundesgerichtshof hat wieder einmal zur Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungen entschieden (BGH, Urteil vom 08.04.2015, Aktenzeichen IV ZR 103/15). Der BGH hatte über die Entstehung des nach einem Widerspruch geltend gemachten Bereicherungsanspruchs mit Ausübung des Widerspruchsrechts zu befinden.

Für Verträge, die zwischen 1995 und 2007 abgeschlossen wurden, gilt:

Wurde der Verbraucher bei Abschluss der Renten- oder Lebensversicherung nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt, so kann der Vertrage möglicherweise auch heute noch rückabgewickelt werden.

BGH: „Der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch ist nicht schon mit jeder einzelnen Prämienzahlung, sondern erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden.“ (amtlicher Leitsatz)

Nachdem der Widerspruch ordnungsgemäß erklärt worden ist, läuft die Verjährungsfrist von 3 Jahren für die Rückabwicklungsansprüche. Das gilt indes auch für bereits gekündigte Verträge.

Wenn Sie also Ihre Lebens- und Rentenversicherungen bereits gekündigt und nur einen geringeren Rückkaufswert erstattet bekommen haben, so können Sie möglicherweise auf eine Nachzahlung hoffen.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Versicherer nicht unaufgefordert nachzahlen werden. Hier sollte man gegebenenfalls - nach juristischer Überprüfung des Sachverhalts – mit anwaltlicher Hilfe den Versicherer „bewegen“.

Im Vorwege haben sich die Versicherer oft mit der „Verjährungseinrede“ behelfen wollen und haben eine Auskehrung verweigert. Diese Haltung sollte man nun nochmals juristisch überprüfen lassen.

Aber: Es gibt nicht alle eingezahlten Prämien zurück.

„Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen;“ (BGH, Urteil vom 08.04.2015, Aktenzeichen IV ZR 103/15)

Verbraucher sollten – selbst wenn die Versicherung schon gekündigt wurde – mögliche Nachzahlungsansprüche juristisch überprüfen lassen.

Sollten Sie Unterstützung von einem Versicherungsspezialisten benötigen, so stehe ich Ihnen als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Gern unterstütze ich Sie und freue mich über Ihren Anruf!

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

 



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