Rückforderung versehentlich überzahlten Bruttoarbeitsentgeltes

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Der Zusatz „brutto“ in einem den Arbeitgeber zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtenden Urteil verdeutlicht lediglich, „was von Gesetzes wegen gilt“. Er führt insbesondere nicht dazu, dass der Arbeitnehmer die darauf entfallenden Steuern und Beiträge endgültig behalten darf und damit nicht  etwa zu einer gesetzeswidrigen Auszahlung derselben an ihn.


In dem vom BAG mit Urteil vom 21.12.2016 - 5 AZR 273/16 - entschiedenen Fall war der Arbeitgeber zur Zahlung von insgesamt „8.400,00 EUR brutto nebst Zinsen“ an den Arbeitnehmer verurteilt worden. Die hierauf entfallende Lohnsteuer und Gesamtsozialversicherungsbeiträge hatte der Arbeitgeber bereits abgeführt. Die Buchhaltung rechnete entsprechend der Tenorierung die zugrundeliegende Vergütung für die Monate September und Oktober 2013 ab und überwies versehentlich die gesamte Summe zuzüglich Zinsen an den Arbeitnehmer, der einer Rückbuchung der Steuer  und Sozialversicherungsbeiträge nicht zustimmte. Daraufhin verlangte der klagende Arbeitgeber die Erstattung seiner irrtümlichen Überzahlung nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechtes.


Das BAG bestätigte dessen Anspruch auf Rückzahlung der nicht zur Auszahlung an den Beklagten bestimmten Entgeltbestandteile aus § 812 Abs. 1 S.1, Alt. BGB. Der Beklagte hat diese ohne rechtlichen Grund erhalten, da er diese Leistung nicht beanspruchen konnte und auch nicht behalten darf. Weder der Arbeitsvertrag noch das Urteil des Arbeitsgerichtes stellen hierfür einen Rechtsgrund dar:  Der zivilrechtliche Entgeltanspruch des Arbeitnehmers unterliegt einem öffentlich-rechtlichen Pflichtengefüge, das beide Parteien des Arbeitsvertrages trifft. Der Arbeitnehmer ist Schuldner der auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfallenden Einkommensteuer und hat auch den Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages zu tragen. Den Arbeitgeber trifft die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die Lohnsteuer durch Abzug vom Arbeitsentgelt zu erheben und für Rechnung des Arbeitnehmers hiervon einzubehalten sowie den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen, welcher sodann als aus dem Vermögen des Arbeitnehmers erbracht gilt. Wegen des entgegenstehenden öffentlichen Rechts, welches den zivilrechtlichen Entgeltanspruch überlagert, steht diesem daher in aller Regel aus dem Arbeitsvertrag kein Anspruch auf Auszahlung zu, sondern lediglich auf Einbehaltung und Abführung. Auch das Urteil bildet keinen rechtlichen Grund für den Arbeitnehmer zum Behalten der Entgeltbestandteile, denn der Urteilstenor zeichnet lediglich die bestehende Gesetzeslage nach, ändert aber nichts an der Belastung des Entgeltanspruch mit öffentlich-rechtlichen Pflichten.


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