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Rücknahme eines Einspruchs bei Androhung mit Steuerstrafverfahren unwirksam?

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Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit einem Beschluss vom 25.08.2010 (Aktenzeichen: 12 K 12126/10) entschieden, dass die Androhung und Durchführung eines Steuerstrafverfahrens keine unzulässige Einwirkung der Behörde ist und eine deswegen erfolgte Einspruchsrücknahme trotzdem wirksam ist.

Im vorliegenden Fall nahm die Klägerin, eine GmbH-Geschäftsführerin, einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid wieder zurück. Dabei fühlte sich durch die Androhung und Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung, durch ein gegen sie eingeleitetes Steuerstrafverfahren und durch ein vier Monate vor der Einspruchsrücknahme an sie gesandtes Schreiben des Finanzamts, in dem ihr die Festsetzung einer falsche Zahllast ausgewiesenen und damit zu hohen für den Fall der Weiterverfolgung ihres Einspruchs angedroht worden sei, genötigt.

Die Klägerin wollte damit erreichen, dass die von ihr erklärte Rücknahme ihres Einspruchs als unwirksam angesehen wird.

Das Finanzgericht sah dies jedoch anders. Nach Ansicht des Senats sei der Vorgang nicht ausreichend, um die Einspruchsrücknahme als unwirksam anzusehen. Erforderlich hierfür sei, so das Gericht, eine unzulässige Einwirkung der Behörde auf die Willensbildung des Steuerpflichtigen. Diese sei jedoch nach Auffassung der Richter weder in der Durchführung einer Außenprüfung noch in der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zu sehen. Auch ein Schreiben des Finanzamtes, selbst wenn es wie hier eine unrichtige Auskunft enthalte, sei nicht geeignet gewesen, vier Monate später einen solchen psychischen Druck auf die Geschäftsführerin auszuüben, dass sie sich zur Einspruchsrücknahme gezwungen gesehen hätte.


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