Rücktritt vom Pferdekaufvertrag
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Sachverhalt
Die Klägerin erwarb am 18.05.2002 von dem Beklagten das Pferd „P“ nebst Zubehör (Sattel/Trense für einen Kaufpreis von 4.000 Euro als Freizeitpferd. Nachdem das Pferd übergeben wurde, verhielt es sich nach Ansicht der Klägerin kopfscheu, nervös und unwillig.
Die Klägerin erklärte daraufhin den Rücktritt vom Pferdekaufvertrag, da das Pferd für den vereinbarten Verwendungszweck (Beschaffenheit) nicht geeignet und verlangte von dem Beklagten am 28.05.2002 die Rückzahlung all ihrer Kosten, bestehend aus Kaufpreis, Hufschmiedkosten, Tierarztkosten, Unterstellkosten sowie den Kosten für den Kauf eines neuen Sattels in Höhe von 9.903,99 Euro gegen Rückgabe des Pferdes.
Der Beklagte wiederum verweigerte die Rückabwicklung des Pferdekaufvertrages mit der Begründung, dass das Pferd zu Freizeitzwecken verkauft wurde und hierfür auch geeignet sei.
Das Landgericht hat erstinstanzlich durch Vernehmung von Zeugen und die Einholung von Sachverständigengutachten die Klage abgewiesen, weil es der Auffassung war, das Pferd sei als Freizeitpferd geeignet. Eine Beschaffenheitsvereinbarung sei nur in dem Sinne zustande gekommen, dass das Pferd grundsätzlich das Potential habe, vielleicht einmal A-Dressur zu laufen.
Ein Sachverständiger hat diese Einschätzung, die der Sohn des Beklagten bei der Kaufpreisverhandlung über das Pferd von sich gab, als „grundsätzlich möglich“ bewertet.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt mit der Begründung, dass das Pferd entgegen der Auffassung der Sachverständigen hinsichtlich der Dressureignung den getroffenen Absprachen nicht entspreche.
Entscheidung
Subjektive Einschätzungen werden nicht automatisch Teil der Beschaffenheitsvereinbarung eines Pferdes
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.04.2005 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des LG Wuppertal wurde zurückgewiesen. Es bestehe kein Rücktrittsrecht aus §§ 433, 434 Abs. 1, 437, 440 BGB, weil das Pferd keinen Sachmangel aufweise. Weiterhin komme kein Rücktrittsrecht wegen fehlender Eignung des Pferdes als Freizeitpferd und fehlender Dressureignung in Betracht.
Zwar sei das Pferd nach erneutem Einholen eines weiteren Sachverständigen nicht dressurgeeignet. Eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne der Turniereignung sei jedoch gemäß § 434 Abs.1 Satz 1 BGB zwischen den Parteien nicht erfolgt. Es seien zwar Gespräche hinsichtlich der Turniereignung des Pferdes geführt worden, es kam jedoch nicht zu einer Vereinbarung, dass das Pferd eine übliche Turniereignung haben muss.
Der Sohn des Beklagten habe lediglich von einem Potential für eine Turnierteilnahme gesprochen. Er habe im Rahmen der Verhandlungen somit nur eine Einschätzung abgegeben, die nicht auf Erfahrungswerten beruhte. Hinzu komme, dass im Pferdekaufvertrag unter anderem ausdrücklich ausgeführt wurde, dass das Pferd nicht gesund ist.
Diese Eigenschaft dürfte aber Voraussetzungen für ein turniergeeignetes Pferd sein. Dieser Haftungsausschluss zeige, so das Gericht, dass der Beklagte nur ein Pferd mit eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten verkaufen wollte.
Das Gericht entschied, dass die Anforderungen an eine vertragliche Vereinbarung der Beschaffenheit des Pferdes als turniergeeignet unter Gesamtbetrachtung des Verkaufsgesprächs und des Pferdekaufvertrages nicht vorlägen.
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