Rückzahlungsanspruch des Insolvenzverwalters wegen Zahlungen in der Zwangsvollstreckung
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Nach Ansicht des Amtsgerichts Mannheim sind Zahlungen, die ein Schuldner innerhalb der kritischen Phase aufgrund hoheitlichen Zwanges, zum Beispiel an den Gerichtsvollzieher, erbringt, in jedem Fall inkongruent und unterliegen somit der Insolvenzanfechtung.
Auf Eigenantrag einer Schuldnerin vom 2. März 2006 wurde vom Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe am 1.Juni 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zuvor beauftragte eine Gläubigerin der Schuldnerin eine Gerichtsvollzieherin mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung. Am 2. Februar 2006 zahlte die Schuldnerin daraufhin an die Gerichtsvollzieherin EUR 1.000,00 in bar.
Die Insolvenzverwalterin focht diese Zahlung am 11. November 2009 an und verlangte von der Gläubigerin die Auskehrung dieses Betrages an die Masse. Diese zahlte nicht. Die Insolvenzverwalterin erhob daraufhin am 23. Dezember 2009 Zahlungsklage, die am 15. Februar 2010 dem Gläubiger zugestellt wurde.
Die Gläubigerin meint, die Zahlung habe nicht zu einer inkongruenten Deckung geführt, da die Vollstreckung auf Grund eines rechtskräftigen Titels gegen die Schuldnerin eingeleitet worden sei. Zum Zeitpunkt der Überweisung der Gerichtsvollzieherin sei nicht erkennbar gewesen, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig gewesen sei. Die Beklagte ist außerdem der Auffassung, die Zahlung habe die Gläubiger nicht benachteiligt, da das Insolvenzverfahren massearm sei. Eine Benachteiligung könne jedoch nur bejaht werden, wenn tatsächlich Masse vorhanden gewesen wäre und diese durch Zahlung an den Gerichtsvollzieher so verringert worden wäre, dass tatsächlich keine Auszahlung an die Gläubiger erfolgen könne. Sei von vorneherein keine Masse vorhanden, könnten die Gläubiger auch nicht benachteiligt werden.
Im Übrigen sei der Anspruch der Insolvenzverwalterin verjährt. Die Einreichung der Klageschrift am 23.12.2009 hemme die Verjährung nicht, da die Klageschrift, weil die Insolvenzverwalterin die Gerichtskosten nicht bezahlt hat, erst im Februar 2010 erfolgte.
Das Amtsgericht gab der Zahlungsklage statt.
Durch die Zahlung von 1.000,00 EUR an die Gerichtsvollzieherin wurde der Gläubigerin eine inkongruente Deckung gewährt, da sie die Befriedigung nicht in der Art zu beanspruchen hatte. Zahlungen, die innerhalb der kritischen Zeiträume auf hoheitlichem Zwang beruhen, seien immer als inkongruent anzusehen. Daraus folge, dass gerade Zahlungen, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung geleistet wurden, zu einer inkongruenten Deckung führen, obwohl ein rechtskräftiger Titel erlangt wurde.
Die Masseunzulänglichkeit, die die Insolvenzverwalterin angezeigt hatte, führe nicht zum Ausschluss der Gläubigerbenachteiligung. Hier führe die Rückabwicklung der angefochtenen Zahlung vordergründig zwar nur zu einer Besserstellung der Massegläubiger, jedoch diene die Anzeige der Masselosigkeit den Interessen aller Gläubiger; die vorrangige Befriedigung der Massegläubiger ist hier nur als Vorstufe zur Befriedigung auch der Insolvenzgläubiger gedacht.
Der Anspruch sei auch nicht verjährt.
Die Verjährung wurde jedoch durch Klageerhebung am 23.12.2009 gehemmt. Die Insolvenzverwalterin war nicht gehalten, sofort den Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen, sondern sie durfte die Aufforderung durch das Gericht abwarten. Die Klage wurde daher noch „demnächst" zugestellt.
Die Gläubigerin muss daher die erhaltenden 1.000 € an die Masse zurückzahlen.
(Quelle: Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 09.07.2010; 3 C 587/09)
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