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Rufbereitschaft: Wie ist die Arbeit auf Abruf gesetzlich geregelt?

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Rufbereitschaft: Wie ist die Arbeit auf Abruf gesetzlich geregelt?

Experten-Autor dieses Themas

Was heißt Rufbereitschaft?

Während der Rufbereitschaft hält sich der Arbeitnehmer nicht am Arbeitsort auf und wird nicht für den Arbeitgeber tätig. Der Arbeitnehmer muss aber jederzeit erreichbar sein, um auf Abruf des Arbeitgebers den Arbeitsplatz aufzusuchen und die Arbeit zeitnah aufzunehmen. Dabei ist die Rufbereitschaft von der Arbeitsbereitschaft und dem Bereitschaftsdienst abzugrenzen. 

Unterschied zwischen Rufbereitschaft und Arbeitsbereitschaft 

Während der Arbeitsbereitschaft befindet sich der Arbeitnehmer arbeitsbereit am Arbeitsplatz und wartet auf die Fortsetzung der Tätigkeit. Es handelt sich um ganz normale Arbeitszeit mit der Ausnahme, dass die geschuldete Tätigkeit eine „Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung“ ist.  

Die Abforderung der Fortsetzung der Tätigkeit erfolgt typischerweise nicht durch den Arbeitgeber, sondern ergibt sich aus der Art der Tätigkeit von selbst. Typische Beispiele sind Callcenter-Mitarbeiter, die auf den nächsten Anruf warten, oder Verkäufer in einem Ladengeschäft beim Warten auf den nächsten Kunden. Arbeitsbereitschaft ist vergütungspflichtige Arbeitszeit. 

Unterschied zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst

Beim Bereitschaftsdienst müssen sich Arbeitnehmer im Betrieb, aber nicht notwendig an ihrem Arbeitsplatz aufhalten. Anders als bei der Arbeitsbereitschaft müssen sie nicht sofort zur Arbeitsaufnahme bereit sein. Sie können zum Beispiel lesen oder schlafen. Typische Fälle sind Ärzte, die sich in einem Zimmer auf der Station ausruhen.  

Bereitschaftsdienst ist vergütungspflichtige Arbeitszeit. Je kürzer die vom Arbeitnehmer geforderte Reaktionszeit zwischen Abforderung der Arbeitsleistung und Arbeitsaufnahme, umso eher wird man von Bereitschaftsdienst ausgehen. Der Europäische Gerichtshof geht jedenfalls bei einer geforderten Reaktionszeit von acht Minuten von Bereitschaftsdienst aus. 

Rufbereitschaft: Wie ist die Reaktionszeit?

Es gibt keine klaren gesetzlichen Vorgaben, innerhalb welcher Zeit der Arbeitnehmer auf einen Abruf der Arbeit durch den Arbeitgeber reagieren muss. Je kürzer die vereinbarte Reaktionszeit, umso eher dürfte faktisch vergütungspflichtiger Bereitschaftsdienst vorliegen.  

Umgekehrt geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, nach Abruf die Arbeit innerhalb von 20 Minuten aufzunehmen. Laut Rechtsprechung ist eine Reaktionszeit von etwa 30 Minuten mit der Anordnung von Rufbereitschaft jedenfalls vereinbar. 

Rufbereitschaft und Arbeitszeit

Nach dem Arbeitszeitgesetz ist die Rufbereitschaft keine Arbeitszeit, sondern Ruhezeit. Nur soweit der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft tatsächlich tätig wird, handelt es sich bei dieser sogenannten Heranziehungszeit um vergütungspflichtige Arbeitszeit. Diese traditionelle Auffassung unterliegt einem Wandel durch das Europarecht.  

Rufbereitschaft und Vergütungspflicht

Vergütungspflichtig ist die Rufbereitschaft dann, wenn sie aufgrund der Umstände als Arbeitszeit zu werten ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält grundsätzlich die Zeit, die sich der Arbeitnehmer für eine mögliche Inanspruchnahme außerhalb seines familiären und sozialen Umfelds aufhalten muss, für vergütungspflichtige Arbeitszeit. Kann der Arbeitnehmer nicht frei über seine Zeit verfügen und muss er jederzeit mit dem Abruf der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber rechnen, ist diese Zeit vergütungspflichtige Arbeitszeit. Dabei sind die Gesamtumstände zu würdigen. Je häufiger der Arbeitgeber die Rufbereitschaft in Anspruch nimmt, umso eher spricht dies für eine vergütungspflichtige Arbeitszeit und umgekehrt. 

Rufbereitschaft und Home-Office 

Ist der Arbeitsplatz mit der Wohnung identisch, führt allein der Umstand, dass sich der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft in der Wohnung aufhalten muss, noch nicht zu einer Vergütungspflicht. Das Verbot, den Arbeitsplatz zu verlassen, führt in diesem Fall noch nicht zwangsläufig dazu, dass sich der Arbeitnehmer außerhalb seines familiären und sozialen Umfelds aufhalten muss. 

Wie wird Rufbereitschaft vergütet?

Rufbereitschaft wird regelmäßig durch Pauschalen vergütet. Im Bereich von Tarifverträgen erfolgt die Vergütung der tatsächlichen Einsatzzeiten oft in Form von bestimmten Stundensätzen der jeweiligen Entgeltgruppen. Im Bereich des TVöD zum Beispiel von montags bis freitags nach dem zweifachen Satz und am Wochenende und an Feiertagen nach dem vierfachen Stundensatz der jeweiligen Entgeltgruppe. 

Rufbereitschaft und TVöD

In § 7 TVöD ist die Rufbereitschaft explizit geregelt. Danach liegt Rufbereitschaft vor, wenn sich der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten muss, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 

Rufbereitschaft: Höchstarbeitszeit und Altersgrenze

Da es sich bei den Zeiten der Rufbereitschaft um Ruhezeit und nicht um Arbeitszeit handelt, besteht für die Dauer der Rufbereitschaft an sich keine Grenze. Erst wenn die Arbeitskraft während der Rufbereitschaft tatsächlich in Anspruch genommen wird, beginnt die Arbeitszeit zu laufen.  

Die Dauer der während der Rufbereitschaft zulässigen Arbeitszeit (tatsächliche Einsatzzeit) darf die nach dem Arbeitsgesetz maximal zulässigen Zeiten einschließlich der regulären Arbeitszeit nicht überschreiten. Eine Gesamteinsatzdauer pro Arbeitstag von zehn Stunden ist daher nicht zu überschreiten. Es muss jederzeit darauf geachtet werden, dass der Arbeitnehmer innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt nicht mehr als acht Stunden pro Tag arbeitet und dass die gesetzlichen Ruhezeiten und Ruhepausen eingehalten werden. 

Eine gesetzliche Altersgrenze für die Rufbereitschaft besteht nicht. Eine entsprechende Regelung kann sich aber aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. 

Ruhezeit nach Rufbereitschaft: Was sagt das Arbeitszeitgesetz?

Nach dem Arbeitszeitgesetz müssen Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Sofern die Arbeitskraft des Arbeitnehmers während der Rufbereitschaft herangezogen wird, beginnen die elf Stunden Ruhezeit nach Abschluss des Arbeitseinsatzes erneut zu laufen.  

Die Rufbereitschaft ist nach dem Arbeitszeitgesetz keine Arbeitszeit, sondern Ruhezeit. Nur wenn die Arbeitskraft des Arbeitnehmers während der Rufbereitschaft herangezogen wird, gilt die Zeit für die Dauer des Einsatzes als Arbeitszeit. 

Betriebsrat darf bei Rufbereitschaft mitbestimmen

Die Anordnung von Rufbereitschaft außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unterliegt in jedem Falle der Mitbestimmung des Betriebsrates. Dies ergibt sich zumindest für den Bereitschaftsdienst bereits daraus, dass die Zeiten des Bereitschaftsdienstes „Arbeitszeit“ im Sinne des § 2 Abs. 1 ArbZG sind. Zwar ist die Rufbereitschaft grundsätzlich als Ruhezeit und nicht als Arbeitszeit zu bewerten. Da der Arbeitnehmer hier jedoch jederzeit mit der Arbeitsaufnahme rechnen muss, sieht das Bundesarbeitsgericht auch bei der Aufstellung von Rufbereitschaftsplänen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.  

Kann man die Rufbereitschaft ablehnen?

Soweit im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung nichts Anderweitiges geregelt ist, trifft den Arbeitnehmer keine Pflicht zur Rufbereitschaft. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer eine Rufbereitschaft nicht akzeptieren.  

In der Praxis sollte der Arbeitnehmer der Anordnung von Rufbereitschaft jedoch zunächst nachkommen und im Zweifel gerichtlich feststellen lassen, ob eine Verpflichtung zur Rufbereitschaft besteht. Findet sich eine entsprechende Regelung zur Rufbereitschaft jedoch im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, ist der Arbeitnehmer zur Rufbereitschaft verpflichtet und kann diese dann nicht verweigern. Verweigert der Arbeitnehmer die Rufbereitschaft, obwohl eine Pflicht dazu besteht, stellt dies eine Arbeitsverweigerung dar, die eine Abmahnung oder gar Kündigung zur Folge haben kann.

Foto(s): ©Adobe Stock/F8 Suport Ukraine

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