Sachgrundlose Befristung möglich bei zeitnaher Vorbeschäftigung?

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Am 6. Juni 2018 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Erlass eines Beschlusses entschieden:

Das bei sachgrundloser Befristung geltende Anschlussverbot gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) darf künftig nicht weiterhin so gelesen werden, dass eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses möglich ist, falls zwischen demselben Arbeitgeber und Arbeitnehmer während der letzten 3 Jahre keinerlei Arbeitsverhältnis bestand hatte.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hingegen hatte zuvor noch anders entschieden.

Denn, so das Gericht in der Begründung zur Entscheidung, § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG sehe keine derartige 3-Jahres-Frist im Wortlaut vor. Alleine schon deshalb kann der Normgehalt des § 14 TzBfG nicht so ausgelegt werden.

Nach Meinung des BVerfG ist die bisherige Handhabung verfassungswidrig, wenn man meint, dass eine wiederholte sachgrundlose Befristung jedenfalls zulässig wäre, wenn zwischen dem zeitlich letzten und dem neu abzuschließenden Arbeitsverhältnis ein längerer Zeitraum als 3 Jahre liegt. Eine solche Interpretation verstößt gegen das Prinzip des Rechtsstaats, vgl. Art. 20 Abs. 2 des Grundgesetzes. Denn, so die Begründung des Bundesverfassungsgerichts weiter, die anwendenden Gerichte sind an den Gesetzeswortlaut und den zu erkennenden Willen des Gesetzgebers gebunden: Aus beidem lässt sich nach dem Bundesverfassungsgericht keine zeitliche Beschränkung des Verbots der erneuten sachgrundlosen befristeten Beschäftigung erkennen. Das Bundesarbeitsgericht hat sich daran zu halten.

Auswirkung auf die Arbeitswelt

Sachgrundlose Befristungsabreden sind unwirksam, wenn zwischen den Vertragsparteien irgendwann zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte. Wenn der Arbeitnehmer nun fristwahrend Entfristungsklage erhebt, so ist das Arbeitsgericht gehalten, die Unwirksamkeit der sachgrundlosen Befristung wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG festzustellen. In der Rechtsfolge besteht zwischen Unternehmen und Mitarbeiter so ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Lassen Sie Ihren befristeten Arbeitsvertrag vor Ablauf prüfen, es muss danach noch zeitlich möglich sein, innerhalb von 3 Wochen nach Befristungsende Entfristungsklage zum Arbeitsgericht zu erheben. Bitte beachten Sie dieses (enge) Zeitfenster!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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