Sachspenden im Vereinsrecht – wie gehe ich mit dem Goldbarren um?

  • 2 Minuten Lesezeit

Neben Barmitteln kann Gegenstand einer Spende auch eine Sachspende sein – entweder in Form tatsächlich aktuell benötigter Gegenstände (Kleidung, Essen, Decken), aber auch in Form von Wertgegenständen.

Eine Frage, die sich aktuell häufig stellt – Was passiert mit Wertgegenständen, z.B. kleinen Goldbarren, die der Verein von Privatleuten erhält? Müssen diese sofort verkauft werden oder kann zugewartet werden, bis der Goldpreis weiter gestiegen ist? Und wie muss die Spendenbescheinigung aussehen?

Unstreitig handelt es sich bei den Goldbarren um eine Sachspende. Als Sachspende unterliegt diese der zeitnahen Mittelverwendung.

Gold ist kein allgemeines Zahlungsmittel und kommt zumindest bei kleineren Spenden regelmäßig aus einem Privatvermögen.

Zuständig für die Wertermittlung, die Grundlage der Spendenbescheinigung ist, ist damit der Verein. Gold ist an dieser Stelle gut zu beurteilen – der Verein kann sich am allgemeinen Marktpreis orientieren.

Als Wertnachweis dürfte es damit zunächst ausreichend sein, wenn eine aktuelle Kursnotierung der Hausbank zu den Unterlagen genommen wird.

Aktuell könnte es sich lohnen, auf künftige Kurssteigerungen zu hoffen – aber darf der Verein das?

Sachspenden unterliegen dem Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung.

Eine zweckgebundene Verwendung von Goldbarren in gemeinnützigen Vereinen ist üblicherweise nicht denkbar. Damit müssten die Goldbarren zu Geld gemacht, also verkauft werden. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Mittelverwendungsfrist gilt das übernächste Jahr nach dem Zufluss der Spende als Fristende. Wurden die Goldbarren im Jahr 2017 gespendet, wären diese bis Ende 2019 „zu verwenden“. Für den Fristbeginn ist auf den tatsächlichen Besitzübergang abzustellen.

Wie aber werden die Goldbarren bis zum Verkauf behandelt – als Rücklage oder Vermögenszuführung?

Eine Möglichkeit wäre, eine freie Rücklage in Gold und nicht in Geld zu bilden. Zu beachten sind dabei die Bemessungsgrenzen – die Rücklage darf maximal zehn Prozent der Einnahmen / Überschüsse sowie ein Drittel der Vermögenserträge betragen.

Eine zweite Möglichkeit wäre eine Vermögenszuführung im Sinne des § 62 Abs. 3 Nr. 2 AO. Für diesen Fall muss der Spender bescheinigen, dass die Goldbarren dem Vermögen zugeführt werden sollen.

Bei Goldbarren kann auch vertreten werden, dass es sich um Sachzuwendungen handelt, „die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören“ (§ 62 Abs. 3 Nr. 4 AO). Eine einheitliche Entscheidung und damit Klärung der Frage, was darunter zu verstehen ist, hat die Finanzverwaltung bisher nicht getroffen. Im Ergebnis sollte in diesen Fällen daher immer eine Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt erfolgen.

Praxistipp vom Fachanwalt

Die Behandlung von Sachspenden und der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung führen in Vereinen immer wieder zu Schwierigkeiten. Eine sachkundige Beratung und bei Bedarf eine Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt helfen, vor späteren Überraschungen zu schützen.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechts- und Fachanwalt Sandro Dittmann

Beiträge zum Thema