Salomonisches Urteil in einem Fall von Diskriminierung

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Private Personalvermittler bei der Suche nach geeigneten Bewerbern ins Boot zu nehmen, ist für den Arbeitgeber eine zeitsparende Angelegenheit. Allerdings müssen sich die Vertragsparteien an die gesetzlichen und vertraglichen Regeln halten. Für Vermittler gehört es zur Seriosität, Verschwiegenheit bezüglich der Interna ihrer Auftraggeber zu wahren. Der prospektive Arbeitgeber wiederum ist bei der Bewerbersuche dem AGG verpflichtet.

In einem derartigen Fall hat das OLG Frankfurt/Main am 8.5.2014, 16 U 175/13, ein salomonisches Urteil gefällt. In dem zu entscheidenden Fall ging es darum, dass ein Arbeitgeber über einen Personalvermittler einen technischen Verkäufer suchte. Er bat darum, für diese Stelle keine Frau vorzustellen. Die für den Vermittler geeignetste Bewerbung kam – wie es der Zufall will – von einer Frau. Der Vermittler schickte die Bewerbung an seinen Auftraggeber. Mit der mündlichen Aussage, dass man ausdrücklich keine Frau wolle, kamen die Unterlagen zurück. Der Personalberater bekam sein Honorar von der Firma. Dann teilte er der abgelehnten Bewerberin mit, dass sie nur deshalb nicht genommen worden war, weil sie eine Frau sei.

Er riet der Frau zur Klage, was diese auch tat und sie bekam im Wege der gerichtlichen Einigung (Vergleich) immerhin 8.500 Euro. Dem Arbeitgeber gefiel das natürlich gar nicht. Er verklagte den Personalberater auf 11.500 € Schadensersatz.

Tatsächlich wurde er vom OLG Frankfurt/Main zur Zahlung von einem Drittel des geforderten Betrages verurteilt, da er gegenüber der Bewerberin Stillschweigen hätte wahren müssen. Allerdings sah das OLG im Verhalten des Arbeitgebers einen klaren Fall von Diskriminierung. Sein Wunsch, keine Frau für die ausgeschriebene Stelle einstellen zu wollen, war sachlich nicht begründbar.

Ob es aber bei aller Gerechtigkeit in diesem Urteil künftig weniger Diskriminierung gibt? Ich wage es zu bezweifeln.


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