Schadenersatzverpflichtung des Arbeitgebers bei unterlassener Zielvereinbarung

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Nach einem neueren Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 10.12.2008, Az.: 10 AZR 889/07) kann ein Arbeitgeber, der seinem Mitarbeiter neben einer fixen Vergütung eine variable Vergütung  nach Zielvereinbarung schuldet, gegenüber diesem Mitarbeiter schadenersatzpflichtig werden, wenn er es schuldhaft unterlässt, mit dem Mitarbeiter eine Zielvereinbarung abzuschließen.

Der Arbeitgeber ist allerdings nicht in jedem Fall, in welchem eine Zielvereinbarung nicht zustande kommt, zum Schadenersatz verpflichtet, sondern nur dann, wenn er das Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung zu vertreten hat:

Der Arbeitgeber muss mit seinem Mitarbeiter in Verhandlungen über eine Zielvereinbarung treten: Dieser Verpflichtung kommt er nach, wenn er dem Arbeitnehmer Ziele vorschlägt, die dieser innerhalb einer prognostizierten Zeit auch erreichen kann, d. h. es müssen realistische Ziele sein. Die Darlegungs- und Beweislast für die Durchführung der Verhandlungen und den Vorschlag realistischer Ziele trägt der Arbeitgeber.

Wenn der Arbeitgeber die Fortführung einer abgelaufenen Zielvereinbarung angeboten hat, ist es ebenfalls seine Aufgabe, darzulegen und zu beweisen, dass sich die Rahmenbedingungen gegenüber der früheren Zielvereinbarung nicht wesentlich geändert haben.

Wenn, bei einer Änderung der Verhältnisse, der Arbeitnehmer einer Fortführung einer früheren Zielvereinbarung nicht zugestimmt hat, entlastet dies den Arbeitgeber nicht.

Erstrecht darf der Arbeitgeber das Zustandekommen einer Zielvereinbarung nicht davon abhängig machen,  dass der Mitarbeiter einer Änderung des Arbeitsverhältnisses zustimmt.


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