Schadensersatz wegen Vorenthaltung eines Dienstwagens

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Viele Arbeitnehmer erhalten vom Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den sie auch für private Fahrten nutzen können. Die Betriebs- und Unterhaltskosten trägt dabei der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer versteuert den geldwerten Vorteil der Privatnutzung.

Wird der Dienstwagen dem Arbeitnehmer nun unberechtigt entzogen, stellt sich die Frage, ob dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zusteht.

Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens in Geld, da der Arbeitgeber gegen seine vertragliche Verpflichtung verstoßen hat. Die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung stellt einen Sachbezug dar. Die Überlassung ist zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Somit ist der Arbeitnehmer so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Arbeitgeber den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte.

Der Arbeitnehmer hat daher Anspruch auf Ersatz von tatsächlich erbrachten Aufwendungen für ein Ersatzfahrzeug. Hierzu zählen Wertverlust, Steuern, Versicherung, Wartungskosten und Treibstoff. Der Arbeitnehmer hat jedoch auch die Möglichkeit, die Entschädigung für die entgangene private Nutzung des Dienstwagens abstrakt zu berechnen. In diesem Fall wird eine Nutzungsentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzung geleistet. Zur Berechnung ist eine Nutzungsausfallentschädigung auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung anerkannt.

Da die Überlassung des Dienstwagens einen Sachbezug darstellt, wird sie jedoch nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt leisten muss. Im Fall längerer Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber daher nach Ende des Lohnfortzahlungszeitraums von sechs Wochen den Dienstwagen zurückfordern, ohne eine Entschädigung leisten zu müssen (BAG, Urteil vom 14. Dezember 2010, Aktenzeichen 9 AZR 631/09).

Haben Sie Fragen zu einer Dienstwagenklausel oder möchten Sie Ansprüche auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung geltend machen? Kontaktieren Sie uns und besprechen Sie Ihren Fall mit einem spezialisierten und erfahrenen Fachanwalt!

Rechtsanwalt Philipp Kitzmann, LL.M.

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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