Schadensersatzanspruch bei Steinschlag-Schaden durch Mäharbeiten am Straßenrand: Warnschild nicht ausreichend

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Nach Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.07.2013 haftet das Land für den Schaden, wenn Mäharbeiten an einer Bundesstraße durchgeführt werden und ein vorbeifahrendes Fahrzeug durch wegschleudernde Steine beschädigt wird, auch wenn mit einem Hinweisschild auf die Arbeiten hingewiesen wird.

Der Grünstreifen wurde im vorliegenden Fall mit Handmotorsensen bearbeitet, die über keine Auffangkörbe verfügen und die das Mähgut seitlich auswerfen.

Als der Ehemann der Klägerin an den Mitarbeitern der Straßenmeisterei vorbeifuhr, wurde das Fahrzeug der Klägerin durch beim Mähen aufgewirbelte Steine beschädigt. Die Klägerin macht Schadensersatz nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.

Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen, das Berufungsgericht hat der Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen stattgegeben. Die Beklagte legte Revision ein.

Der BGH bejahte einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG wegen der Beschädigung des Fahrzeugs durch die hochgeschleuderten Steine.

Dem beklagten Land obliege die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des betreffenden Streckenabschnitts, welche dahin gehe, die öffentlichen Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten sowie Gefahren zu vermeiden.

Es darf wie folgt zitiert werden:

„... Bei Mäharbeiten der vorliegenden Art sind dabei (insbesondere) die notwendigen Sicherungsvorkehrungen und -maßnahmen zu treffen, um Schäden durch hochgeschleuderte Steine zu vermeiden (Senat aaO), wobei freilich nur solche Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen, die unter Berücksichtigung des Gefahrenpotentials mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, NVwZ-RR 2005, 381, 382 zu § 7 StVG).

Die Annahme einer Amtspflichtverletzung wird hier schon allein dadurch getragen, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine mobile, auf Rollen montierte, wieder verwendbare Schutzwand aus Kunststoffplanen bei den Mäharbeiten hätte verwendet werden können, die entsprechend dem jeweiligen Mähabschnitt hätte mitgeführt werden können, was die vorbeifahrenden Fahrzeuge vor aufgewirbelten Steinen geschützt hätte ..."

Durch die aufgestellten Warnhinweise sei der Fahrzeugverkehr nicht hinreichend geschützt.

Nach dem im Amtshaftungsrecht anzuwendenden objektiven Sorgfaltsmaßstab treffe die Mitarbeiter der Straßenmeisterei hier auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf. Sie hätten die die Notwendigkeit von weitergehenden Schutzmaßnahmen erkennen und in Rechnung stellen können.

(Vgl. BGH-Urteil vom 4. Juli 2013, Az.: III ZR 250/12)

Rechtsanwältin Sandra Haas

Mitglied im DAV, Mitglied ARGE Verkehrsrecht


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