Scheidung - Einreichung und Konsequenzen

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In Rahmen meiner anwaltlichen Tätigkeit und der Beratung von Mandanten, die sich von ihrem Ehepartner getrennt haben und früher oder später die Scheidung einreichen wollen, merke ich immer wieder, dass große Unsicherheit darüber herrscht, wie ein Scheidungsverfahren abläuft und was damit zwangsläufig verbunden oder gerade nicht verbunden ist. Hier einige Fragen, die immer wieder gestellt werden:

Wann kann eine Scheidung eingereicht werden?

Voraussetzungen für die Einreichung eines Scheidungsantrages sind, dass die Ehe gescheitert ist, sich die Ehepartner getrennt haben und dies mindestens ein Jahr lang her ist. Eine Trennung setzt nicht zwangsläufig auch eine räumliche Trennung voraus, sondern ist auch im gleichen Haus bzw. in der gleichen Wohnung möglich. Zu den genauen Voraussetzungen berate ich Sie gerne.

Kann man einen "gemeinsamen Anwalt" nehmen?

Nein, ein Anwalt kann grundsätzlich in der gleichen Angelegenheit immer nur einen Mandanten vertreten. Wenn man sich einig ist und eine einverständliche Scheidung erfolgt, reicht es jedoch, wenn einer der Ehepartner anwaltlich vertreten ist. 

Welche Verfahren werden zwangsläufig auch mit der Scheidung durchgeführt?

Der sogenannte Zwangsverbund besteht nur im Hinblick auf den Versorgungsausgleich, also den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Der Versorgungsausgleich wird grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften gemeinsam mit dem Scheidungsverfahren durchgeführt.

Hat das Scheidungsverfahren Auswirkungen auf das Sorgerecht oder den Umgang mit den gemeinsamen Kindern?

Nein, es bleibt - sofern dies auch vorher der Fall war - beim gemeinsamen Sorgerecht. Das Gericht "kümmert sich" im Scheidungsverfahren nicht um das Sorgerecht oder den Umgang mit den Kindern. Sofern diesbezüglich keine Streitigkeiten oder Unstimmigkeiten bestehen, ist es umso besser, wenn diese Themen von den Eltern selber geregelt werden.

Wie lange dauert ein Scheidungsverfahren?

Das hängt von unterschiedlichen Faktoren ab, u. a. auch davon, wieviel der zuständige Richter zu tun hat und, wie lange die Einholung der Auskünfte von den Versorgungsträgern dauert. Nach meiner Erfahrung kann man durchschnittlich mit einer Zeit von 3-6 Monaten rechnen.

Diese und alle weiteren Fragen, kläre ich gerne mit Ihnen in einem persönlichen Beratungsgespräch, vereinbaren Sie einfach einen Termin, den ich gerne auch telefonisch oder per E-Mail durchführe.


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