Scheidung: OLG Köln zum Verfahrensrecht im Scheidungsverfahren

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Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Mai 2018 (Aktenzeichen 14 UF 32/18) liegt auch nach bereits fast sechsjähriger Scheidungsverfahrensdauer in dem weiteren Aufschub des Scheidungsausspruchs durch das Familiengericht keine unzumutbare Härte für den Ehemann, wenn dieser seine neue Partnerin, mit welcher er eine schon fünfjährige gemeinsame Tochter hat, heiraten möchte, aber zugleich selbst durch die den rechtlichen Anforderungen nicht genügende Erteilung geschuldeter Auskünfte zum Zugewinnausgleich die bereits eingetretene Verfahrensverzögerung in erheblicher Weise zu vertreten hat.

In einem im Scheidungsverbund ausgeführten Streit über die Zahlung von Zugewinnausgleich stellten die Eheleute wechselseitige Anträge auf Zahlung von Zugewinnausgleich. Während der Ehemann einen Zugewinnausgleich von 170.000 € begehrte, wünschte die Ehegattin die Abweisung dieses Antrags und beantragte ihrerseits die Verpflichtung des Ehegatten zur Zahlung eines Betrages von 75.000 € an sie.

Der Senat bestätigte zwar, dass bei einer Dauer von fast sechs Jahren eine außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs vorliege. Er lehnte jedoch das Vorliegen einer besonderen Härte für den Ehemann ab, da er selbst seiner verfahrensrechtlichen Förderungspflicht nicht nachgekommen sei. 

Die Entscheidung eines Ehegatten, den Zugewinnausgleichsanspruch im Scheidungsverbund und nicht etwa in einem isolierten Verfahren zu verfolgen, sollte wohlüberlegt sein. Hierbei spielen insbesondere taktische Erwägungen eine Rolle, zu denen sich der beteiligte Ehegatte frühzeitig anwaltlich beraten lassen sollte. 


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