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Schenkung - Definition, Form, Widerruf und Steuer

  • 6 Minuten Lesezeit
Schenkung - Definition, Form, Widerruf und Steuer

Eine Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung, mit der jemand aus seinem Vermögen eine andere Person bereichert (§ 516 Abs. 1 BGB).

Was zu beachten gilt, wenn man eine Schenkung tätigen möchte oder eine erhalten hat, und was ansonsten wissenswert rund um das Thema Schenkung ist, erfahren Sie hier.

Die wichtigsten Fakten

  • Das Schenkungsversprechen ist notariell zu beurkunden.
  • Es gibt fünf verschiedene Schenkungsarten: die Handschenkung, die Zweckschenkung, die renumeratorische Schenkung, die gemischte Schenkung und die Schenkung auf den Todesfall.
  • Unter bestimmten Umständen kann und muss eine Schenkung widerrufen werden.
  • Eine Schenkungssteuer wird fällig, wenn die Zuwendung den Freibetrag übersteigt.
  • Wer einen größeren Geldbetrag verschenkt oder geschenkt bekommt, muss dies innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt melden.

So gehen Sie vor

  1. Möchten Sie eine Schenkung tätigen oder haben Sie eine erhalten, hängt Ihr weiteres Vorgehen von der Schenkungsart ab.
  2. In bestimmten Fällen sollten Sie einen schriftlichen Schenkungsvertrag aufsetzen.
  3. Möchten Sie Ihre Schenkung widerrufen, muss ein triftiger Grund dafür vorliegen.
  4. Vertreten Sie eine andere Person gesetzlich, dürfen Sie keine Schenkung für sie vornehmen.
  5. Haben Sie einen größeren Geldbetrag verschenkt oder geschenkt bekommen, müssen Sie dies innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt melden.

Was ist eine Schenkung?

Eine Schenkung ist laut der Legaldefinition in § 516 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine unentgeltliche Zuwendung, mit der jemand aus seinem Vermögen eine andere Person bereichert.

Der sogenannte Schenkungsvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag. Da jedoch lediglich der Schenker eine Leistung erbringen muss, wirkt der Vertrag nur einseitig verpflichtend.

Welche Formvorschriften sind zu beachten?

Formell ist zu beachten, dass zwar nicht der gesamte Schenkungsvertrag, aber das Schenkungsversprechen (d. h., die Willenserklärung des Schenkenden) der notariellen Beurkundung bedarf. Dies ist in § 518 Abs. 1 BGB festgelegt.

Wird diese Formvorschrift nicht eingehalten, kann der dadurch entstehende Formmangel geheilt werden, indem die versprochene Leistung später erbracht wird. Dies ist in § 518 Absatz 2 BGB geregelt.

Einen schriftlichen Schenkungsvertrag aufzusetzen ist zwar keine zwingende Voraussetzung, jedoch prinzipiell empfehlenswert – gerade wenn es sich um größere, wertvollere Gegenstände (z. B. ein Auto) handelt. So wird das Risiko von eventuellen späteren Konflikten minimiert.

Geht es allerdings darum, Immobilien zu schenken, ist ein schriftlicher Schenkungsvertrag genau so essenziell wie eine Eintragung ins Grundbuch.

Welche Schenkungsarten gibt es?

Bei den Schenkungsarten gibt es fünf unterschiedliche Ausprägungen:

  1. Handschenkung
  2. Zweckschenkung
  3. Renumeratorische Schenkung
  4. Gemischte Schenkung
  5. Schenkung auf den Todesfall

Handschenkung

Die Handschenkung nach § 516 Abs. 1 BGB wird sehr häufig genutzt. Sie liegt vor, wenn das Geschenk dem Beschenkten sofort überreicht wird, ohne dass Letzterem dies vom Schenkenden versprochen wurde. In diese Kategorie fallen i. d. R. Geschenke zu Geburtstagen oder zu Weihnachten, da diese im Regelfall ohne einen schriftlichen Vertrag übergeben werden.

Zum Zeitpunkt der Übergabe sind sich die Parteien darüber einig, dass die Übergabe unentgeltlich, d. h., ohne Gegenleistung, erfolgt. Eine Handschenkung ist formlos möglich.

Zweckschenkung

Zweckschenkungen sind solche Zuwendungen, die an eine Erwartungshaltung geknüpft sind, dabei allerdings einer Auflage nicht gleichkommen. Zweckschenkungen können gerichtlich nicht eingeklagt werden, wenn sich der Beschenkte beispielsweise gegen die Erwartung stellt und der Zweck enttäuscht wird.

Die Zweckschenkung ist abzugrenzen von der renumeratorischen Schenkung.

Renumeratorische Schenkung

Die renumeratorische Schenkung wird als eine zusätzliche Zuwendung des Schenkers für erbrachte Dienste des Beschenkten definiert. Sie ist als unentgeltlich zu erachten, wenn sie lediglich als Belohnung erfolgt.

Gemischte Schenkung

Bei der gemischten Schenkung erfolgt die Schenkung teils unentgeltlich, teils gegen Entgelt. Die unentgeltliche Leistung überwiegt dabei stets. Ein typisches Beispiel für eine gemischte Schenkung ist eine Abmachung unter Freunden oder in der Familie, bei der Dinge beachtlich unter deren Wert verkauft werden.

Schenkung auf den Todesfall

Um hohe Steuern einer Erbschaft zu umgehen und von Freibeträgen Gebrauch zu machen, werden auch oft statt einem Erbe Schenkungen übergeben, die erst mit dem Tod des Schenkenden erfüllt werden sollen. Dieser Vorgang wird Schenkung auf den Todesfall genannt.

Dabei gelten jedoch erbrechtliche Bestimmungen, da diese Schenkungsart im Prinzip denselben Zweck wie ein Testament verfolgt. Das heißt, die Vorschriften über die Verfügung von Todes wegen müssen eingehalten werden. Bei Nichtbeachtung dessen ist das Schenkungsversprechen unwirksam und der, der das Geschenk erhalten sollte, geht leer aus.

Wann kann eine Schenkung widerrufen werden?

Unter bestimmten Umständen kann und muss eine Schenkung widerrufen werden. Ein solcher Widerruf führt dazu, dass der Beschenkte die übereignete Sache gänzlich an den Schenker zurückführen muss.

In folgenden Fällen ist ein Widerruf möglich:

  • Nichtvollzug einer Auflage
  • Verarmung des Schenkers
  • Insolvenz des Schenkers
  • Insolvenz oder Verarmung des Beschenkten
  • grober Undank des Beschenkten
  • Scheidung

Nichtvollzug einer Auflage

Erfolgt die Zuwendung ausschließlich unter einer Auflage, kann sie bei Nichtvollzug der Auflage gem. § 527 BGB zurückgefordert werden.

Verarmung des Schenkers

Verarmt der Schenker, nachdem er die unentgeltliche Zuwendung vollzogen hat, so kann er gemäß § 528 Abs. 1 BGB von dem Beschenkten das Geschenk zurückfordern. Voraussetzung ist jedoch, dass der Schenker für seinen eigenen Unterhalt auf das verschenkte Vermögen angewiesen ist.

Insolvenz des Schenkers

Tritt beim Schenker die Privatinsolvenz ein, darf der Gläubiger die Schenkung anfechten, sofern sie innerhalb der letzten vier Jahre erfolgte. Die Zuwendung fließt somit in die Insolvenzmasse.

Insolvenz oder Verarmung des Beschenkten

Wenn dem Beschenkten die Insolvenz droht, fließt die Zuwendung regelmäßig in die Insolvenzmasse. Verarmt er, muss er das Geschenk zur Finanzierung seines Lebensunterhalts verwenden. Nur wenn der Schenkende sich im Schenkungsvertrag die Rückforderung vorbehalten hat, kann er es wieder herausfordern und es so der Verwertung durch die Gläubiger oder dem Zugriff des Sozialstaats entziehen.

Grober Undank des Beschenkten

Bei grobem Undank des Beschenkten (§ 530 BGB) kann die Zuwendung innerhalb eines Jahres widerrufen werden. Dazu bedarf es einer schweren Verfehlung gegenüber dem Schenker oder dessen nahen Angehörigen. Darunter zählen schwerwiegende Beleidigungen, grundlose Strafanzeigen oder auch körperliche Angriffe.

Scheidung

Nach einer Scheidung können Schwiegereltern die Geschenke, die sie ihren Schwiegerkindern gemacht haben, zurückfordern. So entschied 2010 der Bundesgerichthof (BGH) mit der Begründung, die Grundlage solcher Schenkungen sei stets das Fortbestehen der Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind. Weiterhin solle das Kind des Schenkenden „in den fortdauernden Genuss“ des Geschenks kommen.

Für wen gilt ein Schenkungsverbot?

Ein Schenkungsverbot gilt für gesetzliche Vertreter, d. h., für Vormünder, rechtliche Betreuer und für Eltern von Minderjährigen. Diese dürfen Geld der von ihnen Vertretenen nicht verschenken.

Eine Ausnahme gilt für Zuwendungen, die einer sittlichen Pflicht entsprechen. Rechtliche Betreuer sind darüber hinaus dazu berechtigt, Gelegenheitsgeschenke vorzunehmen sowie mit gerichtlicher Genehmigung den Kindern von Betreuten Ausstattungen (Aussteuer, Mitgift) zu schenken.

Wann wird eine Schenkungssteuer fällig?

Wem innerhalb von zehn Jahren Geschenke (Geld oder ein bestimmter Wert) gemacht wurden, die in ihrer Summe den gültigen Freibetrag übersteigen, der muss die anfallende Schenkungssteuer zahlen. Die Schenkungssteuer wird nach den gleichen Regeln wie die Erbschaftssteuer erhoben, namentlich dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz. Die steuerlichen Freibeträge sind dabei nach Verwandtschaftsgrad gestaffelt:

  • bis 500.000 Euro: Ehepartner bzw. eingetragener Lebenspartner
  • bis 400.000 Euro: Kinder, Stiefkinder, Enkel (sofern Kind verstorben)
  • bis 200.000 Euro: Enkel,Urenkel
  • bis 20.000 Euro: Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten, Neffen, Stief- und Schwiegereltern, Schwiegerkinder oder Freunde

Die Höhe dessen, was nach der Schenkungssteuer noch von der Schenkung übrigbleibt, ist abhängig vom Vermögen und der Steuerklasse des Beschenkten und bewegt sich zwischen sieben und fünfzig Prozent.

Die Schenkungssteuer wird im Gegensatz zur Erbschaftssteuer noch zu Lebzeiten des Schenkenden fällig.

Wann ist eine Meldung beim Finanzamt nötig?

Wer einen größeren Betrag an Geld verschenkt oder geschenkt bekommt – spätestens wenn der Freibetrag überschritten wird –, muss dies innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt melden. Dabei müssen Angaben zum Wert des Geschenks, zu den Personendaten aller Parteien sowie zum Verwandtschaftsverhältnis gemacht werden.

In speziellen Vordrucken des Finanzamts kann die beschenkte Person die Höhe ihrer Steuer selbstständig berechnen. Bei einer notariellen oder gerichtlichen Beurkundung übernimmt der Notar oder das Gericht die Meldung an das Finanzamt.

Foto(s): ©Pexels/Andrea Piacquadio

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Rechtstipps zu "Schenkung" | Seite 48

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