Schiefe Nase nach der Nasen-OP – Rechte des Patienten

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Fehler bei der Nasen-OP

Kosmetische Nasen-OPs zählen zu den häufigsten, aber auch anspruchsvollsten Schönheitsoperationen. Gründe können sie viele haben, von diversen Fehlstellungen bis hin zu Atemproblemen. Doch in vielen Fällen bestehen die Beschwerden nach einem Eingriff weiter. Ob dies an Fehlern des Operateurs liegt oder Teil des unvermeidlichen Operationsrisikos ist, ist stark einzelfallabhängig. 

Es gibt jedoch typisch vorkommende Fehler, auf die Patienten im Nachgang einer Operation achten können, um darauf Ersatzansprüche zu stützen.

Anforderungen an die Aufklärung bei der Nasen-OP

Eine besondere Bedeutung kommt dabei der präoperativen Aufklärung des Patienten zu. Die Rechtsprechung verlangt von einem gewissenhaft aufklärenden Facharzt vor einem kosmetisch-ästhetischen Eingriff im Bereich der Nase unzweideutige und konkrete Hinweise darauf, dass das Operationsergebnis durch sich bildende überschüssige Knochen und etwaige spätere Verformungen der Nase noch verändert werden kann (ÄBW 11, 2008, S. 487). 

Ein Hinweis auf eine etwaige spätere schiefe Nase muss im Aufklärungsgespräch dargelegt werden. Dabei muss sich der Arzt getreu § 630e Abs. 2 Nr. 3 BGB hinreichend davon vergewissern, dass sein Gegenüber die von ihm dargelegten Hinweise verstehen und deren Folgen überblicken kann.

Selbstwahrnehmungsstörung als mögliche Kontraindikation

Des Weiteren muss der Arzt im Rahmen der Aufklärung mögliche Anzeichen einer psychischen Störung berücksichtigen. Etwa jeder dritte Patient einer kosmetischen Nasen-OP leidet schließlich unter einer sog. Selbstwahrnehmungsstörung

Bereits kleinste Anzeichen einer solchen gestörten Wahrnehmung des eigenen Körpers, die häufig mit unrealistischen Erwartungen und emotionaler Labilität verbunden ist, können eine Kontraindikation zur Durchführung der Operation begründen. Ursache des Leidens ist in diesen Fällen nämlich nicht mehr ein objektivierbares funktionelles oder kosmetisches Problem. Lässt der Arzt dies außer Acht, ist in aller Regel ein grober Behandlungsfehler gegeben. 

Eine aktuelle Studie vom Royal National Throat Nose and Ear Hospital in London rät deshalb dazu, Patienten routinemäßig den sog. Body Dysmorphic Disorder Questionnaire (BDDQ) ausfüllen zu lassen, um etwaige Selbstwahrnehmungsstörungen rechtzeitig zu erkennen. 

Das BDDQ-Ergebnis gilt als positiv, wenn die ersten beiden Fragen bejaht werden, ob man sich Sorgen über sein Aussehen macht und ob man sich wünscht, weniger daran denken zu müssen. Dabei sollte das Gewicht nicht die Hauptrolle spielen (Frage 3). Außerdem müssen zwei von vier Teilfragen mit „Ja“ beantwortet werden, wonach das Problem erhebliche Auswirkungen auf den Alltag hat (Frage 4). 

Bei Frage 5, die darauf abzielt, wie viel Zeit man damit verbringt, sich Gedanken über sein Aussehen zu machen, muss der Patient mindestens eine Stunde pro Tag angeben.

Beachtung der Zuwartezeit vor Revisions-OP

Hat sich ein Patient nun bereits einer solchen Nasen-OP unterzogen, ist mit dem erreichten Ergebnis aber unzufrieden, steht häufig eine mögliche Revisionsoperation im Raum. Zu beachten ist jedoch, dass eine Zweitoperation immer dann behandlungsfehlerhaft ist, wenn nicht wenigstens eine bestimmte Zeitspanne vor dem erneuten Eingriff abgewartet wird. Man spricht von der sog. Zuwartezeit. 

Diese ist stark abhängig von patientenindividuellen und operationsgebenden Faktoren. Je nach Umfang des Eingriffs kann die Zeitspanne zwischen drei und 15 Monaten variieren. Zudem prägt die Anzahl der erfolgten Voroperationen im Behandlungsgebiet die Zuwartezeit. Denn das Komplikationsrisiko steigt mit jeder Revisionsoperation. 

Was resultiert aus Fehlern des Arztes bei der Nasen-OP?

Sind Sie nun infolge der oben genannten oder aber anderer Aufklärungs- und/oder Behandlungsfehler Opfer eines „Ärztepfuschs“ geworden und klagen nunmehr über eine schiefe Nase, so stehen Ihnen verschiedene Ansprüche zu. In der Regel geht es dabei um Schadensersatz und Schmerzensgeld.

  • Ein Schadensersatzanspruch in Arzthaftungsfällen umfasst zum Beispiel Eigenanteile an den Operationskosten oder Medikamenten, Fahrtkosten und einen etwaigen Haushaltsführungsschaden. Dabei handelt es sich um den Schaden, der Ihnen dadurch entsteht, dass Sie Ihren Haushalt oder den Ihrer gesamten Familie nicht mehr oder nur noch eingeschränkt erledigen können.
  • Durch den Schmerzensgeldanspruch dagegen finden immaterielle Schäden eine Berücksichtigung, falls aus dem Behandlungsgeschehen Einschränkungen psychischer oder physischer Art resultieren.

Bevor diese Ansprüche geltend gemacht werden, sollten Sie für eine bessere Übersicht bei der Suche nach möglichen Ärztefehlern zunächst Ihre vollständigen Behandlungsunterlagen beim Behandler anfordern. Darauf, die Dokumentationen einzusehen und Kopien zu bekommen, haben Sie nach § 630g BGB einen Anspruch. 

Die gewonnenen Erkenntnisse aus der Patientenakte sollten vor der Entschlussfassung zur außergerichtlichen und späteren gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche gegen den Arzt gründlich aufbereitet und rechtlich aufbereitet werden. Für diese Maßnahmen (bzw. zur Klageerhebung) bleiben dem Patienten 3 Jahre aus den Regelverjährungsfristen. 

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Patient von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.



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