Schluss mit Streiten: Neues Mediationsgesetz verbessert außergerichtliche Streitschlichtung
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Die deutschen Gerichte sind überlastet- trotz der weltweit höchsten Richterdichte. Viele Verfahren dauern Jahre. Abhilfe schafft die außergerichtliche Konfliktbeilegung.
Mit einem neuen Mediationsgesetz soll die Auflage der Europäischen Union erfüllt werden, die vorsieht, eine europäische Mediationsrichtlinie in nationales Recht umzuwandeln. Es wurde die so genannte 3-V-Philosophie der Europäischen Mediationsrichtlinie umgesetzt, nach der die Aspekte der Verschwiegenheit, der Vollstreckbarkeit und der Verjährung zwingend zu regeln sind. Der Bundesrat bestätigte das Gesetz am 29.06.2012, nachdem zuvor der Bundestag den im Vermittlungsausschuss gefundenen Kompromiss gebilligt hatte.
Ziel des Gesetzes:
Die Mediation im Bewusstsein der Bevölkerung und der in der Rechtspflege tätigen Berufsgruppen stärker zu verankern.
Das Mediationsgesetz regelt Rechte (z. B. Zeugnisverweigerungsrecht) Pflichten ( z.B. Verschwiegenheit) und Aufgaben der/des Mediator/inn/en. Die Verhandlungsergebnisse können für vollstreckbar erklärt werden, um von den Parteien getroffene Einigungen auch durchsetzbar zu machen. Etwaige Kläger sollen in Zukunft angeben, ob der Versuch einer Mediation unternommen wurde, damit Gerichte ihnen diese eventuell noch empfehlen können.
Die Streit- und Rechtskultur soll sich positiv verändern. Mit einer Mediation können viele Streitigkeiten gelöst werden, bevor ein kosten- wie zeitaufwendiges Gerichtsverfahren notwendig wird.
Sie nannten das Konzept "Getting to Yes -Negotiating an agreement without giving in". Es wurde in Deutschland mit " Das Harvard Konzept. Sachgerechtes verhandeln- erfolgreich verhandeln wiedergegeben.
Vorteile der Streitschlichtung
1. Schnelligkeit
Die Dauer und der Ausgang von Zivilprozessen ist oft nicht prognostizierbar. Ein Prozess kann sich über verschiedenen Instanzen über Jahre hinziehen.
In der Mediation bestimmen Sie, wann, wo, wie lange und wie häufig Sitzungen stattfinden.
Rund 80 % der Mediationsverfahren verlaufen erfolgreich - für beide Parteien und sparen viel Zeit.
2. Parteien bleiben Herr des Verfahrens
Der Mediator hat Spezialkenntnisse in der Verhandlungstechnik, die er einbringt. Doch behalten beide Parteien das Heft des Handelns in jedem Stadium des Verfahrens in der Hand. Die Parteien entscheiden über die Spielregeln, den Ablauf, Ausgang oder Abbruch des Verfahrens.
3. Geringere und überschaubare Kosten
Im Rechtsstreit fallen für beide Parteien jeweils Anwaltskosten an, die Gerichtskosten sind beachtlich und oft entstehen erhebliche Gutachterkosten. Mediationen sind günstiger und überschaubarer. Mediatoren rechnen gewöhnlich nach Stundenhonoraren ab, so dass Sie die anfallenden Kosten stets im Blick haben. Beide Parteien müssen den Streitschlichter beauftragen, der unabhängig sein muss. Es fallen nur einmal Kosten an.
4. Win-Win und Nachhaltigkeit
Selbst ein Sieg in erster Instanz schafft nicht die beabsichtigte Lösung:
Zweite Instanz, neue Kosten, neues Risiko.
Die Streitschlichtung zielt auf eine sachgerechte Lösung, die den Interessen beider Parteien dient. Statt der Frage, wer hat Recht, lenkt die Mediation den Blick auf die Frage: Wovon haben beide Parteien einen Gewinn - eine Win-Win-Situation?
5. Sachgerechte Lösung und kein 50/50 Kompromiss
Im Gerichtssaal gibt es nach langem Streit oft Lösungen: jedem die Hälfte (50/50),
Dieses Ergebnis ist nicht sachgerecht und nützt oft niemanden. Man stelle sich vor, man teilt eine hochwertige Sammlung, die aber zusammengehört- oder eine Firma wird geteilt, die aber nur zusammen wirtschaftlich agieren kann. Auch bei komplexen Streitigkeiten gibt es, bei grundsätzlicher Bereitschaft der Parteien zur Verhandlung und Geschick des Streitschlichters einfache Lösungen, bei denen beide Parteien jeweils das erhalten, was Ihnen nützt.
6. Diskretion und Neutralität
Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. Jeder kann die Einzelheiten des Streites also im Gerichtssaal mithören. Die Mediation ist nicht öffentlich. Die Parteien und der Mediator vereinbaren Vertraulichkeit.
Der Mediator ist im Sinne einer Allparteilichkeit zur absoluten Neutralität verpflichtet, um als "Streithelfer" von beiden Parteien akzeptiert zu werden. Neben subjektiven Anforderungen betreffend die Neutralität (Unvoreingenommenheit gegenüber jedem Medianten und Lösungsmöglichkeiten, Gleichbehandlung der Medianten) sind auch objektive Neutralitätskriterien durch den Mediator zu beachten.
Ein Mediator versucht Streitende zur Einsicht zu führen.
Welche Streitigkeiten sind besonders für eine außergerichtliche Streitschlichtung geeignet?
- Schadensersatzprozessen gegen Ex-Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte zur Erhaltung des Rufs der Gesellschaft
- Streit unter Gesellschaftern zur Erhaltung der Existenz der Gesellschaft
- Streit unter Geschäftspartnern oder Familienangehörigen zur Erhaltung der Geschäftsbeziehung oder zum Erhalt des Geschaffenen
- Ansprüche innerhalb von Insolvenzverfahren zur optimalen Gestaltung der Verfahren und der Sanierung u.v.m.
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