Schmerzensgeld – Höhe der Entschädigung

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Schmerzensgeld fällt an, wenn bei einem Auto- oder sonstigem Unfall Personenschäden zu beklagen sind.

Es soll einen angemessenen Ausgleich und Genugtuung für Umfang, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Beeinträchtigung, Schmerzen, Verletzungen geben. Einen Anspruch hat derjenige, der unverschuldet verletzt wurde, bei Mitverschulden ist es entsprechend zu kürzen.

Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von den physischen, psychischen und sozialen Folgen und Alter des Opfers, der Art und Dauer der ärztlichen Behandlung, der Schwere der Verletzung, Dauer der Arbeitsunfähigkeit ab. Daher ist es wichtig, dies zu Beweiszwecken genau zu dokumentieren.

Feste Sätze gibt es nicht, diese richten sich nach Tabellen die Einzelfallentscheidungen deutscher Gerichte widergeben:

Gehirnerschütterung: 150,00 EUR bis 3.000,0 EUR

Rippenprellung: 725 EUR

Schleudertrauma: 150,00 EUR bis 6200,00 EUR

Kapselriss und Zerrung des Kreuzbandes: 1400,00 EUR

Hirnschädigungen: 500.000,00 EUR

Der Schädiger ist zum Ausgleich verpflichtet, ebenso wie zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten (Rechtsanwalt), Gutachten usw.. Das Schmerzensgeld kann auch als Rente ausgezahlt werden.

Schließen Sie keine vorschnellen Abfindungsvergleiche, da dadurch auch spätere Folgeschäden ausgeschlossen werden. Ihr Rechtsanwalt wird Sie diesbezüglich beraten.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Beiträge zum Thema